Artikel 35 VO (EU) 2023/1114

Eigenmittelanforderungen

(1) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token verfügen jederzeit über Eigenmittel in Höhe eines Betrags, der mindestens dem höchsten der folgenden Beträge entspricht:

a)
EUR 350000;
b)
2 % des Durchschnittsbetrags des in Artikel 36 genannten Reservevermögens;
c)
einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt als Durchschnittsbetrag des Reservevermögens der über die vorangegangenen sechs Monate berechnete Durchschnittsbetrag des Reservevermögens am Ende jeden Kalendertages.

Bietet ein Emittent mehr als einen vermögenswertreferenzierten Token an, so entspricht der unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Betrag der Summe des Durchschnittsbetrags des Reservevermögens für jeden vermögenswertreferenzierten Token.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Betrag wird jährlich überprüft und gemäß Artikel 67 Absatz 3 berechnet.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Eigenmittel bestehen aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 48 der genannten Verordnung.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token vorschreiben, Eigenmittel in einer Höhe vorzuhalten, die um bis zu 20 % über dem Betrag liegen, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ergibt, wenn aufgrund einer Bewertung eines der folgenden Faktoren auf ein höheres Risiko zu schließen ist:

a)
Evaluierung der in Artikel 34 Absätze 1, 8 und 10 genannten Verfahren des Risikomanagements und der Mechanismen der internen Kontrolle des Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token;
b)
Qualität und Volatilität des in Artikel 36 genannten Reservevermögens;
c)
Arten von Rechten, die der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 39 gewährt;
d)
falls die Vermögenswertreserve Anlagen umfasst, Risiken, die sich aus der Anlagepolitik für die Vermögenswertreserve ergeben;
e)
Gesamtwert und Gesamtzahl der Transaktionen, die mit dem vermögenswertereferenzierten Token getätigt wurden;
f)
Bedeutung der Märkte, auf denen der vermögenswertereferenzierten Token angeboten und vertrieben werden;
g)
falls vorhanden, Marktkapitalisierung des vermögenswertereferenzierten Token.

(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann einem Emittenten eines nicht signifikanten vermögenswertereferenzierten Token verpflichten, die in Artikel 45 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wenn dies zur Bewältigung des gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten höheren Risikos oder anderer gemäß Artikel 45 berücksichtigter Risiken — etwa Liquiditätsrisiken — erforderlich ist.

(5) Unbeschadet Absatz 3 führen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token regelmäßig Stresstests durch, bei denen schwere, aber plausible finanzielle Stressszenarien wie Zinsschocks und nichtfinanzielle Stressszenarien wie operationelle Risiken berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse solcher Stresstests schreibt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token vor, dass sie unter bestimmten Umständen hinsichtlich der Risikoprognose und der Stresstestergebnisse einen Betrag an Eigenmitteln halten, der zwischen 20 % und 40 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ergibt.

(6) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)
das Verfahren und die Fristen für die Anpassung eines Emittenten eines signifikanten vermögenswertreferenzierten Token an höhere Eigenmittelanforderungen gemäß Absatz 3;
b)
die Kriterien für die Forderung eines höheren Eigenmittelbetrags gemäß Absatz 3;
c)
die Mindestanforderungen an die Gestaltung von Stresstests unter Berücksichtigung des Volumens, der Komplexität und Art des vermögenswertereferenzierten Token, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

i)
die Arten von Stresstests und ihre wichtigsten Ziele und Anwendungen;
ii)
die Häufigkeit der verschiedenen Stresstests;
iii)
die internen Regelungen zur Unternehmensführung;
iv)
die entsprechende Dateninfrastruktur;
v)
die Methodik und Plausibilität der Annahmen;
vi)
die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf alle quantitativen oder qualitativen Mindestanforderungen und
vii)
die Mindesthäufigkeit der Stresstests und die gemeinsamen Referenzparameter der Stresstestszenarien.

Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

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