Artikel 41 VO (EU) 2023/1114

Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token

(1) Natürliche oder juristische Personen oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token zu erwerben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen beabsichtigen (im Folgenden „interessierter Erwerber” ), sodass ihr Anteil an den Stimmrechten oder dem Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten oder der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token ihr Tochterunternehmen würde, teilen dies der für den betreffenden Emittenten zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, mit.

(2) Eine natürliche oder juristische Person, die entschieden hat, ihre an einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token gehaltene qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu veräußern, übermittelt vor der Veräußerung dieser Beteiligung unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung der zuständigen Behörde ihre Entscheidung schriftlich. Die betreffende natürliche oder juristische Person übermittelt der zuständigen Behörde auch ihre Entscheidung, ihre an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gehaltene qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

(3) Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 1, schriftlich deren Eingang.

(4) Die zuständige Behörde prüfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte geplante Übernahme und die Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Tag der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Bei Bestätigung des Eingangs der Mitteilung teilt die zuständige Behörde dem interessierten Erwerber mit, an welchem Tag die Prüfungsfrist abläuft.

(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 kann die zuständige Behörde den interessierten Erwerber um zusätzliche Informationen ersuchen, die für den Abschluss dieser Prüfung erforderlich sind. Ein solches Ersuchen muss vor Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag nach dem Tag der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 ergehen. Diese Ersuchen ergehen schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

Die zuständige Behörde setzt die in Absatz 4 genannte Prüfungsfrist aus, bis sie die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten zusätzlichen Informationen erhalten hat. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Weitere Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen oder um Klarstellung der erhaltenen Informationen bewirken keine erneute Aussetzung der Prüfungsfrist.

Die zuständige Behörde kann die Aussetzung nach Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes auf bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber außerhalb der Union ansässig ist oder nach dem Recht eines Drittstaats reguliert wird.

(6) Eine zuständige Behörde, die nach Abschluss der Prüfung gemäß Absatz 4 entscheidet, Einspruch gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1 zu erheben, teilt dies dem interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen, und in jedem Fall vor dem in Absatz 4 genannten Tag, mit, wobei etwaige Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die getroffene Entscheidung anzugeben.

(7) Erhebt die zuständige Behörde bis zu dem in Absatz 4 genannten Tag unter Berücksichtigung etwaiger Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 keine Einwände gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1, so gilt die geplante Übernahme als genehmigt.

(8) Die zuständige Behörde kann für den Abschluss der in Absatz 1 genannten geplanten Übernahme eine Maximalfrist festlegen, die unter Umständen verlängert werden kann.

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