Artikel 49 VO (EU) 2023/1114
Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token
(1) Abweichend von Artikel 11 der Richtlinie 2009/110/EG gelten für Emittenten von E-Geld-Token im Hinblick auf Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token lediglich die in dem vorliegenden Artikel aufgeführten Anforderungen.
(2) Den Inhabern von E-Geld-Token steht gegen den Emittenten der betreffenden E-Geld-Token ein Forderungsanspruch zu.
(3) Emittenten von E-Geld-Token geben E-Geld-Token zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags aus.
(4) Auf Verlangen des Inhabers eines E-Geld-Token zahlt der Emittent den monetären Wert dieses E-Geld-Token dem Inhaber dieses E-Geld-Token jederzeit und zum Nennwert zurück.
(5) Die Emittenten von E-Geld-Token geben in dem in Artikel 51 Unterabsatz 1 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kryptowerte-Whitepaper an gut erkennbarer Stelle die Bedingungen für den Rücktausch an.
(6) Unbeschadet des Artikels 46 ist der Rücktausch von E-Geld-Token nicht gebührenpflichtig.
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