Artikel 52 VO (EU) 2023/1114

Haftung von Emittenten von E-Geld-Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen

(1) Hat ein Emittent eines E-Geld-Token gegen Artikel 51 verstoßen, indem er in einem Kryptowerte-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unredliche, nicht eindeutige oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat, so sind der Emittent und die Mitglieder seines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einem Inhaber solcher E-Geld-Token für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Verluste haftbar.

(2) Ein vertraglicher Ausschluss oder eine vertragliche Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung gemäß Unterabsatz 1 hat keine Rechtswirkung.

(3) Es obliegt den Inhabern des E-Geld-Token, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Emittent dieses E-Geld-Token gegen Artikel 51 verstoßen hat, indem er in seinem Kryptowerte-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unredliche, nicht eindeutige oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat, und sich das Verlassen auf diese Informationen auf die Entscheidung des Inhabers, diesen E-Geld-Token zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.

(4) Der Emittent und die Mitglieder seines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans haften nicht für Verluste, die durch den Verlass auf Informationen entstehen, die in einer Zusammenfassung gemäß Artikel 51 Absatz 6, einschließlich deren Übersetzung, zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Zusammenfassung

a)
ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich oder
b)
enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen, die potenziellen Inhabern bei der Entscheidung über den Kauf solcher E-Geld-Token helfen sollen.

(5) Dieser Artikel lässt jede sonstige zivilrechtliche Haftung gemäß dem nationalen Recht unberührt.

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