Artikel 82 VO (EU) 2023/1114
Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, müssen mit ihren Kunden eine Vereinbarung schließen, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten:
- a)
- die Identität der Vertragspartner,
- b)
- eine Beschreibung der Modalitäten der erbrachten Transferdienstleistung,
- c)
- eine Beschreibung der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendeten Sicherheitssysteme,
- d)
- die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erhobenen Gebühren und
- e)
- das anwendbare Recht.
(2) Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, in Bezug auf Verfahren und Grundsätze, einschließlich der Rechte der Kunden, im Zusammenhang mit Transferdienstleistungen für Kryptowerte.
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