Artikel 12 VO (EU) 2023/1115

Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen

(1) Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 führen die Marktteilnehmer einen Rahmen von Verfahren und Maßnahmen ein und halten diesen auf dem neuesten Stand, um sicherzustellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen ( „Sorgfaltspflichtregelung” ).

(2) Die Marktteilnehmer überprüfen die Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich. Sobald die Marktteilnehmer von neuen Entwicklungen Kenntnis erlangen, die die der Sorgfaltspflichtregelung beeinflussen könnten, so aktualisieren sie die Sorgfaltspflichtregelung, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Marktteilnehmer bewahren die Aufzeichnungen über derartige Aktualisierungen entsprechend ihren Sorgfaltspflichtregelungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

(3) Marktteilnehmer, die nicht in die Kategorien KMU, einschließlich Kleinstunternehmen oder natürliche Person fallen, berichten jährlich öffentlich (auch im Internet) zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schritte, die sie eingeleitet haben, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 8 zu erfüllen. Marktteilnehmer, die auch in den Anwendungsbereich anderer Rechtsakte der Union fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten gemäß diesem Absatz erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit diesen anderen Rechtsakten der Union aufnehmen.

(4) Unbeschadet der Datenschutzvorschriften der Union enthalten die Berichte nach Absatz 3 die folgenden Informationen über die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse:

a)
eine Übersicht der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen;
b)
die Schlussfolgerungen der gemäß Artikel 10 durchgeführten Risikobewertung und die gemäß Artikel 11 ergriffenen Maßnahmen sowie eine Erläuterung der für die Risikobewertung erlangten und verwendeten Informationen und Nachweise;
c)
gegebenenfalls eine Beschreibung des Prozesses zur Konsultation von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften und anderen Inhabern gewohnheitsmäßiger Landrechte oder derjenigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Gebiet der Erzeugung der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse ansässig sind.

(5) Die Marktteilnehmer bewahren alle mit der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, mindestens fünf Jahre lang auf. Diese Unterlagen stellen sie auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

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