Artikel 13 VO (EU) 2023/1115
Vereinfachte Sorgfaltspflicht
(1) Wenn Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, müssen sie die Verpflichtungen nach den Artikeln 10 und 11 nicht erfüllen, wenn sie sich nach Bewertung der Komplexität der betreffenden Lieferkette und des Risikos einer Umgehung dieser Verordnung bzw. des Risiko einer Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder mit Ursprung in Ländern oder Landesteilen mit einem hohen oder normalen Risiko vergewissert haben, dass alle relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse in Ländern oder Landesteilen erzeugt wurden, für die gemäß Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde. In diesen Fällen muss der Marktteilnehmer der zuständigen Behörde auf Verlangen einschlägige Unterlagen zugänglich machen, die aufzeigen, dass ein vernachlässigbares Risiko der Umgehung dieser Verordnung oder der Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder aus Ländern oder Landesteilen mit einem hohen oder normalen Risiko besteht.
(2) Erlangt der Marktteilnehmer jedoch — unter anderem im Rahmen der gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchgeführten Bewertungen — einschlägige Informationen, einschließlich gemäß Artikel 31 geäußerter begründeter Bedenken, oder wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Risiko dahin gehend vorliegt, dass die relevanten Erzeugnisse gegen diese Verordnung verstoßen, oder dass die Vorschriften dieser Verordnung umgangen werden, so muss der Marktteilnehmer ungeachtet des Absatzes 1 alle Verpflichtungen gemäß den Artikeln 10 und 11 erfüllen und die einschlägigen Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde übermitteln.
(3) Werden einer zuständigen Behörde Informationen zur Kenntnis gebracht, die auf das Risiko einer Umgehung dieser Verordnung schließen lassen, einschließlich in Fällen, in denen relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse, die in einem Land mit normalem oder hohem Risiko oder dessen Landesteilen erzeugt wurden, anschließend in einem Land mit geringem Risiko verarbeitet, aus dem es in Verkehr gebracht wird oder den Markt verlässt, so ergreift die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 unverzüglich Maßnahmen und erlässt erforderlichenfalls einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 23.
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