Artikel 15 VO (EU) 2023/1115

Technische Unterstützung, Anleitung und Informationsaustausch

(1) Unbeschadet der Verpflichtung der Marktteilnehmer zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 können die Mitgliedstaaten den Marktteilnehmern technische und sonstige Unterstützung sowie Anleitung gewähren. Außerdem kann die Kommission Marktteilnehmern und zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten gegebenenfalls Beratung gewähren. Bei der technischen und sonstigen Unterstützung sowie Anleitung ist die Lage von KMU, einschließlich Kleinstunternehmen und natürlichen Personen — auch in Bezug auf die Umwandlung von Daten aus einschlägigen Systemen zur Ermittlung der Geolokalisierung im Informationssystem gemäß Artikel 33 — zu berücksichtigen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Sie sollten auch die einschlägigen geltenden und künftigen Rechtsakte der Union, die Sorgfaltspflichten enthalten, berücksichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch und die Verbreitung relevanter Informationen, insbesondere zur Unterstützung der Marktteilnehmer bei der Bewertung von Risiken gemäß Artikel 10, und über bewährte Praktiken zur Durchführung dieser Verordnung.

(3) Die zuständigen Behörden und die Kommission überwachen kontinuierlich jede wesentliche Veränderung im Handelsgefüge der relevanten Erzeugnisse, die zur Umgehung dieser Verordnung führen kann, und tauschen Informationen darüber aus.

(4) Die Unterstützung ist in einer Weise zu gewähren, die die Aufgaben der zuständigen Behörden oder ihre Unabhängigkeit bei der Durchsetzung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Kommission kann die harmonisierte Durchführung dieser Verordnung erleichtern, indem sie einschlägige Leitlinien herausgibt und einen angemessenen Informationsaustausch, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission fördert.

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