Artikel 16 VO (EU) 2023/1115
Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob in der Union niedergelassene Marktteilnehmer und Händler dieser Verordnung entsprechen. Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse, die der Marktteilnehmer oder Händler in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt hat bzw. beabsichtigt, in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen, dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden gemäß den Artikeln 18 und 19 durchgeführt.
(3) Die zuständigen Behörden verwenden einen risikobasierten Ansatz, um die durchzuführenden Kontrollen zu bestimmen. Die Risikokriterien werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken von Verstößen gegen diese Verordnung ermittelt, wobei insbesondere die relevanten Rohstoffe, die Komplexität und die Länge der Lieferketten, einschließlich der Frage einer etwaigen Vermischung relevanter Erzeugnisse, die Verarbeitungsstufe des relevanten Erzeugnisses, die Frage, ob die betreffenden Grundstücke an Wälder grenzen, der Ländern oder Landesteilen zugeordnete Risikograd gemäß Artikel 29 — unter besonderer Beachtung der Lage von Ländern oder Landesteilen, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde —, bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer oder Händler, die Risiken einer Umgehung sowie alle sonstigen einschlägigen Informationen berücksichtigt werden. Die Risikoanalyse beruht auf den in den Artikeln 9 und 10 genannten Informationen, kann sich auf die Informationen stützen, die in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem enthalten sind, und kann durch weitere einschlägige Quellen wie Überwachungsdaten, Risikoprofile internationaler Organisationen, gemäß Artikel 31 geäußerte begründete Bedenken oder Schlussfolgerungen der Sitzungen von Sachverständigengruppen der Kommission gestützt werden.
(4) Die Kommission legt gegebenenfalls auf Unionsebene vorläufige Risikokriterien gemäß Absatz 3 fest, überprüft und aktualisiert diese regelmäßig und teilt sie den zuständigen Behörden mit.
(5) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen erstellen die zuständigen Behörden Jahrespläne, die mindestens Folgendes umfassen:
- a)
- gemäß Absatz 3 festgelegte nationale Risikokriterien für die Ermittlung der notwendigen Kontrollen, die auf den von der Kommission gemäß Absatz 4 auf Unionsebene festgelegten vorläufigen Risikokriterien beruhen und systematisch Risikokriterien in Bezug auf Länder oder Landesteile enthalten, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde;
- b)
- die Auswahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmer und Händler; diese Auswahl stützt sich auf die nationalen Risikokriterien gemäß Buchstabe a, wobei unter anderem Informationen aus dem Informationssystem gemäß Artikel 33 und Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden sind; für jeden zu kontrollierenden Marktteilnehmer oder Händler können die zuständigen Behörden spezifische Sorgfaltserklärungen festlegen, die überprüft werden müssen.
(6) Die jährliche Überprüfung der Pläne durch die zuständigen Behörden stützt sich systematisch auf die Ergebnisse der Kontrollen und die Erfahrungen bei der Umsetzung der Pläne nach Absatz 5, um ihre Wirksamkeit zu verbessern.
(7) Die zuständigen Behörden übermitteln ihre erstellten Kontrollpläne sowie deren Aktualisierungen den anderen zuständigen Behörden und der Kommission. Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission Informationen über die Entwicklung und Anwendung der in Absatz 5 genannten Risikokriterien aus und koordinieren diese, um die Wirksamkeit der Durchsetzung dieser Verordnung zu verbessern.
(8) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 3 % der Marktteilnehmer erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Erzeugerland oder dessen Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein normales Risiko festgestellt wurde.
(9) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 diese Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 9 % der Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, sowie auf 9 % der Menge jedes relevanten Erzeugnisses erstrecken, das relevante Rohstoffe enthält oder unter deren Verwendung hergestellt wurde, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein hohes Risiko festgestellt wurde.
(10) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 1 % der Marktteilnehmer erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde.
(11) Die quantifizierten Ziele der Kontrollen, die von den zuständigen Behörden durchzuführen sind, sind für jeden der relevanten Rohstoffe einzeln zu erfüllen. Die quantifizierten Ziele werden anhand der Gesamtzahl der Marktteilnehmer, die im Vorjahr relevante Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt haben, und gegebenenfalls anhand der Menge berechnet. Marktteilnehmer gelten als überprüft, wenn die zuständige Behörde die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b einschlägigen Elemente überprüft hat.
(12) Unbeschadet der gemäß Absatz 5 vorab geplanten Kontrollen führen die zuständigen Behörden Kontrollen gemäß Absatz 1 durch, wenn sie einschlägige Informationen, einschließlich auf Grundlage begründeter Bedenken Dritter gemäß Artikel 31, in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung erlangen oder davon in Kenntnis gesetzt werden.
(13) Die Kontrollen erfolgen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Marktteilnehmer oder Händler, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung des Marktteilnehmers oder Händlers ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.
(14) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen, aus denen insbesondere deren Art und Ergebnisse hervorgehen, sowie über die bei Verstößen ergriffenen Maßnahmen. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt.
(15) Die Aufzeichnungen über die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und die Berichte über deren Ergebnisse gelten als Umweltinformationen für die Zwecke der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und sind auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
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