Artikel 18 VO (EU) 2023/1115
Kontrollen der Marktteilnehmer
(1) Die Kontrollen der Marktteilnehmer umfassen
- a)
- eine Prüfung ihrer Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren, sowie eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung belegt wird;
- b)
- eine Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass ein bestimmtes relevantes Erzeugnis, das der Marktteilnehmer in Verkehr gebracht hat, in Verkehr zu bringen beabsichtigt oder auszuführen beabsichtigt, dieser Verordnung entspricht, einschließlich gegebenenfalls durch Risikominderungsmaßnahmen, sowie eine Prüfung der einschlägigen Sorgfaltserklärungen oder für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eine Prüfung der einschlägigen vereinfachten Erklärung oder der Informationen, die von den Mitgliedstaaten für jeden Marktteilnehmer im Informationssystem gemäß Artikel 33 zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Kontrollen der Marktteilnehmer können gegebenenfalls auch Folgendes umfassen, insbesondere wenn die in Absatz 1 genannten Prüfungen Fragen aufgeworfen haben:
- a)
- eine Prüfung der relevanten Rohstoffe oder der relevanten Erzeugnisse vor Ort, um deren Übereinstimmung mit den für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht verwendeten Unterlagen zu überprüfen,
- b)
- eine Prüfung der gemäß Artikel 24 ergriffenen Korrekturmaßnahmen,
- c)
- alle technischen und wissenschaftlichen Mittel, einschließlich anatomischer Analysen, chemischer Analysen oder DNA-Analysen, die zur Bestimmung der Art oder des genauen Ortes, an dem der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis erzeugt wurde, geeignet sind,
- d)
- alle zur Feststellung, ob die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, geeigneten technischen und wissenschaftlichen Mittel, einschließlich Erdbeobachtungsdaten wie aus dem Copernicus-Programm und entsprechenden Werkzeugen oder aus anderen öffentlich oder privat verfügbaren Quellen, und
- e)
- Stichprobenkontrollen, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, gegebenenfalls und sofern diese zustimmen auch in Drittländern in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden dieser Drittländer.
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