Artikel 19 VO (EU) 2023/1115
Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler
(1) Die Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler umfassen die Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, die die Einhaltung von Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 belegen.
(2) Die Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler können zudem gegebenenfalls, insbesondere wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Fragen aufgeworfen haben, Stichproben, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, umfassen.
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