Artikel 21 VO (EU) 2023/1115
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den Zollbehörden ihres Mitgliedstaats, mit den zuständigen Behörden und Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten, mit der Kommission und erforderlichenfalls mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung, auch im Hinblick auf die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen, zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden treffen mit der Kommission Verwaltungsvereinbarungen über die Übermittlung von Informationen zu Untersuchungen und die Durchführung von Untersuchungen.
(3) Die zuständigen Behörden tauschen die für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen unter anderem über das Informationssystem gemäß Artikel 33 aus. Dies beinhaltet, dass die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über Marktteilnehmer und Händler, einschließlich Sorgfaltserklärungen, und über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse erhalten und entsprechende Daten mit ihnen ausgetauscht werden, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern.
(4) Die zuständigen Behörden warnen die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich, wenn sie etwaige Verstöße gegen diese Verordnung und schwerwiegende Mängel, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen könnten, feststellen. Die zuständigen Behörden unterrichten insbesondere die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn sie ein relevantes Erzeugnis auf dem Markt entdecken, das sie für ein nichtkonformes Erzeugnis halten, um die Rücknahme oder den Rückruf dieses Erzeugnisse vom Verkauf in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
(5) Auf Verlangen einer zuständigen Behörde stellen die Mitgliedstaaten ihr die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
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