Artikel 22 VO (EU) 2023/1115
Berichterstattung
(1) Bis zum 30. April jedes Jahres stellen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der Kommission Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Diese Informationen umfassen
- a)
- die Kontrollpläne und die Risikokriterien, die für diese Pläne als Grundlage dienten,
- b)
- die Anzahl und die Ergebnisse der Kontrollen, die bei Marktteilnehmern, bei nicht-KMU-Händlern und bei anderen Händlern durchgeführt wurden, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Marktteilnehmer, der nicht-KMU-Händler und anderer Händler, einschließlich der Art der festgestellten Verstöße,
- c)
- die Menge der geprüften relevanten Erzeugnisse im Verhältnis zur Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse sowie die Erzeugerländer; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Volumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.
- d)
- bei Verstößen die gemäß Artikel 24 ergriffene Korrekturmaßnahme und die gemäß Artikel 25 verhängten Sanktionen,
- e)
- den prozentualen Anteil der Kontrollen, die gemäß Artikel 16 Absatz 13 mit einer vorherigen Ankündigung durchgeführt wurden, deren Anwendung von den zuständigen Behörden in ihren Kontrollberichten zu begründen ist.
(2) Bis zum 30. Oktober jedes Jahres veröffentlichen die Kommissionsdienststellen einen unionsweiten Überblick über die Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 eingereichten Daten.
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