Artikel 26 VO (EU) 2023/1115

Kontrollen

(1) Relevante Erzeugnisse, die in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr übergeführt werden, unterliegen den in diesem Kapitel festgelegten Kontrollen und Maßnahmen. Die Anwendung dieses Kapitels lässt andere Bestimmungen dieser Verordnung sowie andere Rechtsakte der Union über die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und dessen Artikel 46, 47, 134 und 267, unberührt. Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt jedoch nicht für Kontrollen relevanter Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen, soweit es die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betrifft.

(2) Die zuständigen Behörden sind für die allgemeine Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, verantwortlich. Insbesondere ist es gemäß Artikel 16 Aufgabe der zuständigen Behörden, auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes festzustellen, welche Kontrollen durchzuführen sind, und anhand der Kontrollen gemäß Artikel 16 festzustellen, ob ein solches Erzeugnis Artikel 3 entspricht. Die zuständigen Behörden führen diese Zuständigkeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 aus.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels führen die Zollbehörden Kontrollen der Zollanmeldungen für relevante Erzeugnisse durch, die gemäß den Artikeln 46 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf den Markt gelangen oder diesen verlassen. Diese Kontrollen stützen sich gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in erster Linie auf eine Risikoanalyse.

(4) Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung wird den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck stellt die Person, die die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr des relevanten Erzeugnisses abgibt, den Zollbehörden die Referenznummer der Sorgfaltserklärung, die über das Informationssystem gemäß Artikel 33 zugewiesen wurde, zur Verfügung, es sei denn, die Sorgfaltserklärung wird über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte elektronische Schnittstelle bereitgestellt.

(5) Um bei der Erlaubnis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses der Einhaltung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, gilt Folgendes:

a)
Bis zur Einrichtung der elektronischen Schnittstelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 gelten die Absätze 6 bis 9 des vorliegenden Artikels nicht, und die Zollbehörden müssen gemäß Artikel 27 mit den zuständigen Behörden Informationen austauschen und zusammenarbeiten sowie gegebenenfalls diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit bei der Genehmigung der Überlassung relevanter Erzeugnisse berücksichtigen.
b)
Sobald die elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 eingerichtet ist, gelten die Absätze 6 bis 9 des vorliegenden Artikels und Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 6 bis 9 des vorliegenden Artikels erfolgen über diese elektronische Schnittstelle.

(6) Bei der Durchführung der Kontrollen von Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, prüfen die Zollbehörden unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 den Status, der der entsprechenden Sorgfaltserklärung von den zuständigen Behörden in dem Informationssystem gemäß Artikel 33 zugewiesen wurde.

(7) Geht aus dem Status nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels hervor, dass für das relevante Erzeugnis, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, gemäß Artikel 17 Absatz 2 festgestellt wurde, dass es vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr kontrolliert werden muss, so setzen die Zollbehörden die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr dieses relevanten Erzeugnisses aus.

(8) Sind alle sonstigen Anforderungen und Formalitäten nach Unionsrecht oder nationalem Recht in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr erfüllt, so gestatten die Zollbehörden die Überlassung des relevanten Erzeugnisses, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)
aus dem Status nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels geht nicht hervor, dass für das relevante Erzeugnis gemäß Artikel 17 Absatz 2 festgestellt wurde, dass es vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr kontrolliert werden muss;
b)
die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr wurde gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels ausgesetzt und die zuständigen Behörden haben nicht beantragt, die Aussetzung gemäß Artikel 17 Absatz 3aufrechtzuerhalten;
c)
die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr wurde gemäß Absatz 7 ausgesetzt, und die zuständigen Behörden haben den Zollbehörden mitgeteilt, dass die Aussetzung der Überlassung der relevanten Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr aufgehoben werden kann.

(9) Gelangen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass ein relevantes Erzeugnis, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, nichtkonform ist, so teilen sie dies den Zollbehörden mit, und die Überlassung des relevanten Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr wird von den Zollbehörden nicht gestattet.

(10) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere dieser Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.