Artikel 27 VO (EU) 2023/1115

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Behörden

(1) Um den risikobasierten Ansatz nach Artikel 16 Absatz 5 für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder ihn verlassen, zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Kontrollen wirksam sind und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, arbeiten die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden eng zusammen und tauschen Informationen aus.

(2) Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden arbeiten im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zusammen und tauschen Informationen aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind, auch auf elektronischem Wege.

(3) Die Zollbehörden dürfen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Marktteilnehmer, Händler oder Bevollmächtigter niedergelassen ist.

(4) Haben die zuständigen Behörden Informationen gemäß dem vorliegenden Artikel erhalten, so können diese zuständigen Behörden diese Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten weiterleiten.

(5) Risikobezogene Informationen werden wie folgt ausgetauscht

a)
zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und
b)
zwischen den Zollbehörden und der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
c)
zwischen den Zollbehörden und zuständigen Behörden, einschließlich zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

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