Artikel 28 VO (EU) 2023/1115

Elektronische Schnittstelle

(1) Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Single Window Umgebung der Europäischen Union für den Zoll, um die Übermittlung von Daten, insbesondere den Mitteilungen und Ersuchen gemäß Artikel 26 Absätze 6 bis 9 der vorliegenden Verordnung, zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informationssystem gemäß Artikel 33 zu ermöglichen. Diese elektronische Schnittstelle steht bis zum 30. Juni 2028 zur Verfügung.

(2) Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/2399, um Folgendes zu ermöglichen:

a)
dass Marktteilnehmer und Händler der Verpflichtung, die Sorgfaltserklärung für einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zu übermitteln, entsprechen können, indem sie diese über die nationale zentrale Anlaufstelle für den Zoll gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2399 zur Verfügung stellen, und von den zuständigen Behörden diesbezüglich Rückmeldung erhalten können und
b)
dass die Sorgfaltserklärung an das in Artikel 33 genannte Informationssystem übermittelt werden kann.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und insbesondere zur Festlegung der gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu übermittelnden Daten, einschließlich ihres Formats. In dem Durchführungsrechtsakt wird ebenfalls präzisiert, wie Änderungen des Status, den die zuständigen Behörden den Sorgfaltserklärungen im Informationssystem gemäß Artikel 33 zugewiesen haben, den zuständigen Zollbehörden über die elektronische Schnittstelle nach Absatz 1 dieses Artikels unverzüglich und automatisch mitgeteilt werden. In den Durchführungsrechtsakten kann auch festgelegt werden, dass bestimmte spezifische Daten, die in der Sorgfaltserklärung zur Verfügung stehen und für die Tätigkeiten der Zollbehörden, einschließlich der Überwachung und Bekämpfung von Betrug, erforderlich sind, in den Zollsystemen der Union und der Mitgliedstaaten übermittelt und registriert werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom. 9.12.2022, S. 1).

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