Artikel 3 VO (EU) 2023/1115
Verbot
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- sie sind entwaldungsfrei,
- b)
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
- c)
- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
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