Artikel 3 VO (EU) 2023/1115

Verbot

Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
sie sind entwaldungsfrei,
b)
sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
c)
für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

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