Artikel 3 VO (EU) 2023/1115

Verbot

Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
sie sind entwaldungsfrei,
b)
sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
c)
für sie liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vor.

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