Artikel 30 VO (EU) 2023/1115
Zusammenarbeit mit Drittländern
(1) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche arbeiten die Kommission — im Namen der Union — und interessierte Mitgliedstaaten nach einem koordinierten Ansatz mit den von dieser Verordnung betroffenen Erzeugerländern und deren Landesteilen — insbesondere mit jenen, die im Einklang mit Artikel 29 mit einem hohes Risiko eingestuft wurden — im Rahmen bestehender Partnerschaften und anderer einschlägiger Kooperationsmechanismen zusammen, um gemeinsam mit ihnen gegen die Ursachen von Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen. Die Kommission entwickelt einen umfassenden Strategierahmen der Union für eine solche Zusammenarbeit und prüft die Mobilisierung einschlägiger Instrumente der Union. Diese Partnerschaften und Kooperationsmechanismen konzentrieren sich auf die Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Wäldern, die Entwaldung, die Waldschädigung und den Übergang zur Nachhaltigkeit bei der Erzeugung, beim Verbrauch und bei der Verarbeitung von Rohstoffen sowie auf Handelsmethoden. Partnerschaften und Kooperationsmechanismen können strukturierte Dialoge, Verwaltungsvereinbarungen und bestehende Vereinbarungen bzw. deren Bestimmungen sowie gemeinsame Fahrpläne umfassen, die den Übergang zu einer landwirtschaftlichen Erzeugung ermöglichen, die die Einhaltung dieser Verordnung unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften und Kleinbauern sowie unter Gewährleistung der Teilhabe aller Interessenträger erleichtert.
(2) Partnerschaften und Kooperationen ermöglichen die uneingeschränkte Beteiligung aller Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, indigener Völker, lokaler Gemeinschaften, Frauen, des Privatsektors, einschließlich Kleinstunternehmen und anderer KMU sowie Kleinbauern. Im Rahmen von Partnerschaften und Kooperationen wird auch ein inklusiver und partizipatorischer Dialog im Hinblick auf nationale Rechts- und Verwaltungsreformen unterstützt oder aufgenommen, um auf eine verantwortlichere Politikgestaltung im Forstsektor hinzuwirken und auf die zur Entwaldung beitragenden inländischen Faktoren zu reagieren.
(3) Partnerschaften und Zusammenarbeit fördern die Entwicklung von integrierten Landnutzungsplanungsprozessen, einschlägigen Rechtsvorschriften von Erzeugerländern, Multi-Stakeholder-Prozessen, steuerlichen oder geschäftlichen Anreizen und anderen einschlägigen Instrumenten zur Verbesserung der Erhaltung der Wälder und der biologischen Vielfalt sowie der nachhaltigen Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Wäldern, zur Bewältigung der Umwandlung von Wäldern und gefährdeten Ökosystemen in andere Formen der Flächennutzung, zur Optimierung des Nutzens für die Landschaft, die Sicherheit der Besitzverhältnisse, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft sowie für transparente Lieferketten, zur Stärkung der Rechte der von Wäldern abhängigen Gemeinschaften einschließlich Kleinbauern, lokaler Gemeinschaften und indigener Völker, deren Rechte in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker verankert sind, und zur Gewährleistung des öffentlichen Zugangs zu Waldbewirtschaftungsdokumenten und anderen einschlägigen Informationen.
(4) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche nehmen die Kommission — im Namen der Union — oder die Mitgliedstaaten oder beide an internationalen bilateralen und multilateralen Gesprächen über Strategien und Maßnahmen zur Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung teil, unter anderem in multilateralen Foren wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity — CBD), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organisation of the United Nations — FAO), dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der Umweltversammlung der Vereinten Nationen, dem Waldforum der Vereinten Nationen, dem UNFCCC, der Welthandelsorganisation, der G7 und der G 20. Dieses Engagement umfasst die Förderung des Übergangs zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung und einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie die Entwicklung transparenter und nachhaltiger Lieferketten sowie weitere Anstrengungen zur Ermittlung und Vereinbarung robuster Standards und Definitionen, die ein hohes Schutzniveau für Wald und andere natürliche Ökosysteme sowie damit verbundene Menschenrechte gewährleisten.
(5) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche nehmen die Kommission — im Namen der Union — und interessierte Mitgliedstaaten einen Dialog mit anderen großen Verbraucherländern auf und arbeiten mit ihnen zusammen, um die Annahme ehrgeiziger Anforderungen mit dem Ziel zu fördern, den Beitrag dieser Länder zur Entwaldung und Waldschädigung so gering wie möglich zu halten und weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern.
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