Artikel 38 VO (EU) 2023/1115

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels, beginnt die die Geltung der Artikel 3 bis 13, der Artikel16 bis 24 und der Artikel 26, 31 und 32 ab dem 30. Dezember 2024.

(3) Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung 2013/34/EU als Kleinstunternehmen bzw. als kleines Unternehmen niedergelassen waren, gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. Juni 2025, jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.

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