Artikel 4a VO (EU) 2023/1115
Vereinfachte Regelung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger
(1) Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c gelten nicht für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger.
(2) Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung über das in Artikel 33 genannte Informationssystem, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Nach Übermittlung ihrer einmaligen vereinfachten Erklärung wird diesen Erzeugern eine Identifikationsnummer zugewiesen.
(3) Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger legen bei der Übermittlung der vereinfachten Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 die in Anhang III aufgeführten Informationen vor. Diese Erzeuger können die in ihrer vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen nach jeder wesentlichen Änderung dieser Informationen aktualisieren.
(4) Sind alle in Anhang III aufgeführten Informationen in einem anderen als dem in Artikel 33 genannten Informationssystem oder einer anderen Datenbank verfügbar, das bzw. die gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, so sind Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nicht verpflichtet, eine einmalige vereinfachte Erklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen für jeden Marktteilnehmer in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem zur Verfügung. Der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger darf die relevanten Erzeugnisse erst auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus diesem ausführen, nachdem ihm eine Identifikationsnummer zugewiesen wurde.
(5) Bei Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern kann die Geolokalisierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d durch die Postanschrift aller Grundstücke oder die Postanschrift des Betriebs ersetzt werden, auf denen bzw. in dem die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden.
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