Artikel 5 VO (EU) 2023/1115
Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler
(1) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 3 erforderlichen Informationen sind.
(2) Nachgelagerte Marktteilnehmer, die keine KMU sind (im Folgenden „nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer” ) und Händler, die keine KMU sind (im Folgenden „nicht-KMU-Händler” ), müssen sich in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem registrieren, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen.
(3) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen wollen:
- a)
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern, die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden, und zwar nur, sofern ihr Lieferant ein Marktteilnehmer ist;
- b)
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.
(4) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler bewahren die in Absatz 3 genannten Informationen ab dem Datum des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
(5) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, sowie die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben. Bei Ausfuhren unterrichten die nachgelagerten Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.
(6) Erhalten nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler vor dem Inverkehrbringen oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr einschlägige Informationen darüber oder werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ein relevantes Erzeugnis nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auf deren Markt sie beabsichtigen, das relevante Erzeugnis in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen oder aus denen sie beabsichtigen, die relevanten Erzeugnisse auszuführen. Im Falle begründeter Bedenken überprüfen sie, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Sie dürfen keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, es sei denn, die Überprüfung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht.
(7) Die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 19 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem den Zutritt zum Betriebsgelände und der Bereitstellung von Unterlagen und Aufzeichnungen.
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