Artikel 5 VO (EU) 2023/1115

Verpflichtungen der Händler

(1) Händler, die keine KMU sind (im Folgenden „nicht-KMU-Händler” ), gelten als nicht-KMU-Marktteilnehmer und unterliegen in Bezug auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die sie auf dem Markt bereitstellen, den Verpflichtungen und Bestimmungen in den Artikeln 3, 4 und 6, den Artikeln 8 bis 13, Artikel 16 Absätze 8 bis 11 sowie Artikel 18.

(2) Händler, bei denen es sich um KMU handelt (im Folgenden „KMU-Händler” ), dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 3 erforderlichen Informationen sind.

(3) KMU-Händler sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie auf dem Markt bereitstellen wollen:

a)
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen;
b)
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.

(4) KMU-Händler bewahren die in Absatz 3 genannten Informationen ab dem Datum der Bereitstellung auf dem Markt mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.

(5) KMU-Händler, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits auf dem Markt bereitgestellt haben, gegen diese Verordnung verstoßen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt haben, sowie die Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben.

(6) Unabhängig davon, ob es sich um KMU handelt, bieten die Händler den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß den Artikeln 18 und 19 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem den Zutritt zum Betriebsgelände und die Vorlage von Unterlagen und Aufzeichnungen.

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