Artikel 6 VO (EU) 2023/1115
Bevollmächtigte
(1) Marktteilnehmer oder Händler können einen Bevollmächtigten beauftragen, die Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 in ihrem Namen zu übermitteln. In diesem Fall behält der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen.
(2) Der Bevollmächtigte stellt den zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der Vollmacht in einer Amtssprache der Union sowie eine Kopie in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Sorgfaltserklärung bearbeitet wird, oder, falls dies nicht möglich ist, in englischer Sprache zur Verfügung.
(3) Ein Markteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, kann den nächsten Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette, bei dem es sich nicht um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, beauftragen, als Bevollmächtigter zu fungieren. Dieser nächste Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette darf relevante Erzeugnisse nicht in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, ohne die Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 im Namen dieses Marktteilnehmers zu übermitteln. In solchen Fällen trägt der Marktteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, weiter die Verantwortung dafür, dass das relevante Erzeugnis Artikel 3 entspricht, und übermittelt dem betreffenden nächsten Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette alle Informationen, die erforderlich sind, um zu bestätigen, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
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