Artikel 7 VO (EU) 2023/1115
Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer
Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung.
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