Artikel 8 VO (EU) 2023/1115

Sorgfaltspflicht

(1) Bevor Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, müssen sie in Bezug auf alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, die Sorgfaltspflicht erfüllen.

(2) Die Sorgfaltspflicht umfasst Folgendes:

a)
die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Artikel 9 zu erfüllen;
b)
Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10;
c)
Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11.

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