Artikel 2 VO (EU) 2023/1118
Feststellung, ob die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums angemessen ist
(1) Bei der Feststellung, ob die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums angemessen ist, berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 1 genannte Übersicht über die Gruppe und prüft, ob eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- die Wertpapierfirmengruppe besteht aus mindestens zwei Wertpapierfirmen, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen und tätig sind;
- b)
- die Ausübung der in Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Aufgaben würde durch die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums erleichtert;
- c)
- die Koordinierung und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern würden sich im Rahmen eines Aufsichtskollegiums wirksamer gestalten,
- d)
- Koordinierung und Zusammenarbeit sind für den Austausch mit den Aufsichtsbehörden der Clearingmitglieder der qualifizierten zentralen Gegenparteien (im Folgenden „QCCPs” ) oder mit den Aufsichtsbehörden von QCCPs für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie dafür nötig, die betreffenden Informationen auf Stand zu bringen.
(2) Ist eine der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d genannten Bedingungen erfüllt, gilt die Einrichtung eines Kollegiums als angemessen, es sei denn, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist der Auffassung, dass eine solche Einrichtung insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Übersicht über die Gruppe und insbesondere dann, wenn Wertpapierfirmen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gelten, unangemessen wäre.
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