Artikel 3 VO (EU) 2023/1118
Kommunikation über die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums
(1) Wurde ein Aufsichtskollegium eingerichtet, hat die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unverzüglich
- a)
- die in Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden über ihre Mitgliedschaft im Aufsichtskollegium zu unterrichten;
- b)
- die EBA und die betroffene EU-Mutterwertpapierfirma, die betroffene EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die betroffene gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft (die jeweils auch „Unionsmutterunternehmen” bezeichnet werden) über die Einrichtung des Aufsichtskollegiums, über die Identität von dessen Mitgliedern und Beobachtern sowie über etwaige Änderungen in der Zusammensetzung dieses Kollegiums zu informieren.
(2) Wurde kein Aufsichtskollegium eingerichtet, obwohl die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt sind, unterrichtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EBA unverzüglich über ihre Entscheidung, kein Aufsichtskollegium einzurichten, und begründet ihre Entscheidung.
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