Artikel 2 VO (EU) 2023/1119

Praktischer Ablauf der Informationsübermittlung

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats führen für jede Wertpapierfirma ein aktuelles Verzeichnis mit den relevanten Kontaktpersonen und Kontaktdaten, einschließlich Notfall-Kontaktdaten, für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats und stellen dieses den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung.

(2) Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Kontaktpersonen und Kontaktdaten sowie jede etwaige Änderung umgehend mit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren das Verzeichnis mindestens jährlich.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten tauschen Informationen in schriftlicher oder elektronischer Form aus und richten die Informationen an die einschlägigen Kontaktpersonen, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind, es sei denn, eine um Informationen ersuchende zuständige Behörde gibt etwas anderes an.

(4) Werden Informationen in elektronischer Form ausgetauscht, so sind sichere Kommunikationskanäle zu nutzen, es sei denn — und unbeschadet der Anwendung des Artikels 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten — die zuständigen Behörden, die Informationen übermitteln und erhalten, kommen gegebenenfalls überein, ungesicherte Kommunikationskanäle zu nutzen.

(5) Je nach Dringlichkeit einer spezifischen Situation können in Fällen, in denen die zuständigen Behörden Kenntnis von potenziellen Problemen und Risiken einer Wertpapierfirma mit Blick auf den Schutz von Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat oder von Fällen von Nichteinhaltung erlangt haben, folgende Informationen zunächst mündlich erteilt werden, bevor sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden:

a)
Informationen über die Nichteinhaltung der in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 genannten Anforderungen,
b)
Informationen über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen,
c)
Informationen über die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen.

(6) Nach Eingang bestätigen die zuständigen Behörden den Erhalt der Informationen. Wurden Informationen elektronisch über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt, erfolgt die Bestätigung des Erhalts über den gleichen Kanal. Keine Bestätigung des Erhalts ist für Informationen erforderlich, die mündlich oder über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt wurden, der dem Absender die Möglichkeit gibt, eine Bestätigung des Eingangs beim Empfänger zu erhalten.

(7) Wurde im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ein Aufsichtskollegium eingerichtet und nehmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten als Mitglieder oder andere Teilnehmer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission(1) am Kollegium teil, so finden die Absätze 1 bis 6 des vorliegenden Artikels keine Anwendung. In solchen Fällen werden die Informationen im Einklang mit Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ausgetauscht.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, unter denen Aufsichtskollegien ihre Aufgaben ausüben (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).

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