Artikel 3 VO (EU) 2023/1119

Standardformulare für den Informationsaustausch über Wertpapierfirmen, die über eine Zweigniederlassung tätig sind

(1) Die in den Artikeln 2 bis 4 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 genannten Informationen werden unter Verwendung des im Anhang festgelegten Musters und in der darin festgelegten Form ausgetauscht.

(2) Informationen und Erkenntnisse über mögliche Probleme und Risiken, die von der Zweigniederlassung oder ihren Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehen und signifikante Auswirkungen auf den Schutz der Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat haben, werden von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in der von diesen für angemessen erachteten Form bereitgestellt.

(3) Die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 genannten Informationen sowie Informationen über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden in der Form übermittelt, die von der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für angemessen gehalten wird.

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