Präambel VO (EU) 2023/112

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2010(2) Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” oder „betroffenes Land” ) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
(2)
Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängerte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/109(3) die ursprünglichen Maßnahmen um weitere fünf Jahre ab dem 25. Januar 2017 (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung” ).
(3)
Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll von 22,3 % auf Einfuhren aus der VR China.
1.2.
Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung” )
(4)
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen(4) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(5)
Der Antrag wurde am 21. Oktober 2021 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des bestimmte Fahrzeugräder aus Aluminium herstellenden Wirtschaftszweigs der Union vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern (EUWA) (im Folgenden „Antragsteller” ) gestellt. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
(6)
Die Antragsteller ersuchten um Geheimhaltung ihrer Namen, aus Furcht vor etwaigen Sanktionen seitens ihrer Abnehmer. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass tatsächlich ein ernstes Risiko für Sanktionen bestand, und akzeptierte, dass die Namen der Antragsteller nicht offengelegt werden sollten. Um wirksam für die Wahrung der Anonymität Sorge zu tragen, wurden die Namen der anderen Unionshersteller ebenfalls vertraulich behandelt, damit keine Schlüsse auf die Namen der Antragsteller gezogen werden können.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(7)
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise vorlagen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 20. Januar 2022 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union(5) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(8)
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.5.
Interessierte Parteien und Antrag auf Anonymität
(9)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China und die Behörden der Volksrepublik China, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(10)
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Es gingen weder Stellungnahmen noch Anträge auf Anhörung ein.

Stichprobe

(11)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(12)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 der Grundverordnung wurden für die Auswahl der Stichprobe die größten repräsentativen Produktionsmengen der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum, d. h. vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021, herangezogen. Diese vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionshersteller mit Sitz in drei verschiedenen Mitgliedstaaten. Auf die Stichprobe entfielen nahezu 20 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der bekannten Unionshersteller der gleichartigen Ware, wobei auch eine gute geografische Verteilung gewahrt wurde. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen, es gingen aber keine Stellungnahmen ein. Die Kommission bestätigte daher die vorläufig gebildete Stichprobe als endgültige Stichprobe.

Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(13)
Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Es meldeten sich jedoch keine unabhängigen Einführer.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(14)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.
(15)
Ein ausführender Hersteller in dem betroffenen Land legte die geforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
1.6.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(16)
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(17)
Die Kommission übersandte Fragebögen an drei Unionshersteller, den Antragsteller und einen ausführenden Hersteller. Bei Einleitung der Untersuchung wurden die gleichen Fragebögen am Tag der Einleitung auf der Website der GD Handel(6) online gestellt.
(18)
Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei Unionsherstellern der Stichprobe ein. Der ausführende Hersteller, der sich im Rahmen der Stichprobe meldete, beantwortete den Fragebogen nicht. Von den unabhängigen Einführern ging keine Antwort ein. Keiner der Verwender beantwortete den Fragebogen oder meldete sich während der Untersuchung. Auch die chinesische Regierung hat den Fragebogen nicht beantwortet.
(19)
Da weder die chinesischen ausführenden Hersteller noch die chinesische Regierung zur Mitarbeit bereit waren, wurden die Feststellungen zum Dumping und zur Schädigung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union wurde entsprechend in Kenntnis gesetzt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(20)
Die Kommission holte sämtliche für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein. Gemäß der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen erfolgte bei einem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller die Überprüfung mittels Fernabgleich(7).
(21)
Die Kommission führte in den Räumlichkeiten von zwei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durch.
1.7.
Weiteres Verfahren
(22)
Am 18. November 2022 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für eine Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt.
(23)
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(24)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware” , „Aluminiumräder” oder „ARW” ), die derzeit unter den KN-Codes ex87087010 und ex87087050 (TARIC-Codes 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050). eingereiht werden.
(25)
Die betroffene Ware wird in der Union über zwei Absatzkanäle verkauft: das Segment der Erstausrüster (im Folgenden „OEM” ) und das Segment des Anschlussmarkts (im Folgenden „AM” ). Im OEM-Segment schreiben die Fahrzeughersteller Aluminiumräder aus und beteiligen sich häufig an der Entwicklung von neuen Rädern, die ihren Markennamen tragen werden. Unionshersteller und chinesische Ausführer können in denselben Ausschreibungen zueinander im Wettbewerb stehen. Im AM-Segment werden Aluminiumräder meistens von Aluminiumradherstellern entworfen, entwickelt, als Markenartikel ausgewiesen ( „Branding” ) und anschließend an Großhändler, Einzelhändler, Tuning-Firmen, Fahrzeugwerkstätten usw. verkauft.
(26)
Ebenso wie in der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass OEM- und AM-Aluminiumräder trotz der unterschiedlichen Absatzkanäle dieselben physikalischen und technischen Eigenschaften aufweisen und austauschbar sind. Daher werden sie als eine einzige Ware betrachtet.
2.2.
Gleichartige Ware
(27)
Die im Rahmen der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(28)
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
2.3.
Vorbringen zur Warendefinition
(29)
Bei der Kommission gingen keine Vorbringen zur Warendefinition ein.
3.
DUMPING
(30)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.
3.1.
Vorbemerkungen
(31)
Wie in Erwägungsgrund 19 erwähnt, arbeiteten keine Ausführer bzw. Hersteller in China an der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Es ging keine Antwort ein, daher beschloss die Kommission, Artikel 18 anzuwenden.
(32)
Folglich wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen; dies waren insbesondere im Überprüfungsantrag enthaltene Informationen sowie Informationen, die bei mitarbeitenden Parteien (d. h. dem Antragsteller und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern) im Verlauf der Überprüfung eingeholt wurden.
(33)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden weiterhin bestimmte Aluminiumräder aus China eingeführt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Eurostat zufolge machten die Einfuhren bestimmter Aluminiumräder aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 3,4 % des Unionsmarktes aus, verglichen mit einem Marktanteil von 12,4 % in der Ausgangsuntersuchung und von 3,2 % in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung.
3.2.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China
(34)
Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
(35)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien darum gebeten, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt.
(36)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könnte, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte auszuwählen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(37)
Am 12. Mai 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte und gab darin Brasilien als repräsentativstes Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für die Unternehmen Iochpe Maxion S.A. und Neo Rodas S.A., Hersteller im repräsentativen Land, ermitteln wird. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
3.3.
Normalwert
(38)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(39)
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
(40)
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.3.1.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(41)
Bei jüngsten Untersuchungen in Bezug auf den Aluminiumsektor in der VR China(8) stellte die Kommission fest, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen.
(42)
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(9). Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Aluminiumsektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung steht(10), sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen(11). Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Tatsächlich führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren konzentriert sind, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(12). Zudem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, insbesondere wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht(13). Ebenso stellte die Kommission Verzerrungen im Hinblick auf Lohnkosten im Aluminiumsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung fest(14), sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen zu Kapital in der VR China(15).
(43)
Wie bereits bei vorherigen Untersuchungen in Bezug auf den Aluminiumsektor in der VR China prüfte die Kommission auch bei dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff working document on significant distortions in the economy of the People’s Republic of China for the purposes of trade defence investigations” (16) (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) (im Folgenden „Bericht” ) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevant sind; auch in ihren früheren Untersuchungen zu diesem Aspekt hatte sie dies festgestellt.
(44)
Der Antrag bezog sich in diesem Fall auf den Bericht, insbesondere auf die Abschnitte über den Aluminiumsektor und die staatseigenen Unternehmen, eine Mehrwertsteuerpolitik und eine Ausfuhrsteuer mit entsprechenden Auswirkungen auf Ausfuhren, sowie auf frühere Untersuchungen der Kommission zu Aluminium und nachgelagerten Produkten(17). Darüber hinaus wurde in dem Antrag auf unabhängige Studien verwiesen, die zu dem Schluss gelangen, dass der chinesische Aluminiummarkt verzerrt sei, wie etwa der von der Handelskammer der Europäischen Union in Beijing herausgegebene Bericht über Überkapazitäten in China und die OECD-Studie aus dem Jahr 2019 „Measuring distortions in international markets: the aluminium value chain” (18) (Messung der Verzerrungen auf den internationalen Märkten: die Aluminium-Wertschöpfungskette). Diese Studien wurden zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Keine der interessierten Parteien hat zu den Studien Stellung genommen.
(45)
Im Aluminiumsektor besteht weiterhin ein erhebliches Maß an Staatseigentum und Kontrolle durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung. Bei vielen der größten Hersteller handelt es sich um staatseigene Unternehmen. Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Die Untersuchung bestätigte jedoch, dass viele große Hersteller im Sektor für Räder aus Aluminium staatseigene Unternehmen sind, darunter CITIC Dicastal Wheel Manufacturing (laut der Website des Unternehmens der weltweit größte Hersteller von Aluminiumrädern(19)) und die Dongfeng Motors Group (mit zwei Tochtergesellschaften, die Aluminiumräder herstellen: Dongfeng Automotive Wheel Suizhou und Dongfeng Maxion Wheels Suizhou).
(46)
Da die chinesische Regierung in der Lage ist, durch die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung auf Preise und Kosten Einfluss zu nehmen, unterliegen sowohl staatliche als auch private Unternehmen im Aluminiumsektor der politischen Aufsicht und Lenkung. Im Verlauf der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei Chinas persönliche Verbindungen bestanden; beispielsweise in der Form, dass in einer Reihe von Unternehmen, die die überprüfte Ware herstellen, Mitglieder der Kommunistischen Partei Chinas Positionen in der Geschäftsleitung oder im Vorstand innehatten. So ist bei CITIC Dicastal Wheel Manufacturing der Vorstandsvorsitzende zugleich auch Sekretär des Parteikomitees, der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende fungiert auch als Stellvertretender Sekretär des Parteikomitees und der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist Stellvertretender Sekretär des Parteikomitees. Auch bei Privatunternehmen in diesem Wirtschaftszweig (Räder aus Aluminium) kommt es zu Eingriffen der Partei; so ist beispielsweise der Vorsitzende des Aufsichtsrats von Zhejian Wanfeng Aowei Auto Wheel zugleich auch Stellvertretender Sekretär des Parteikomitees und mindestens ein Mitglied des Vorstands gehört auch der Parteiorganisation an.
(47)
Im Aluminiumradsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Viele Hersteller der überprüften Ware unterstreichen auf ihren Websites ausdrücklich parteiaufbauende Maßnahmen, haben Parteimitglieder in der Unternehmensleitung und betonen ihre Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei Chinas. Die Untersuchung ergab, dass eine Reihe von Herstellern von Aluminiumrädern im Bereich des Parteiaufbaus tätig war, wobei dies sowohl staatseigene Unternehmen als auch Privatunternehmen einschließt. Beispielsweise verfügt die CITIC-Gruppe über ein aktives Parteikomitee, das regelmäßige Veranstaltungen organisiert. Auf der Website des Unternehmens ist unter anderem Folgendes zu lesen: „Alle Beschäftigten sollten dem Beispiel [der alten Parteimitglieder] folgen und ihre Aufrichtigkeit und Loyalität der Partei gegenüber auf immer und ewig bewahren” ; „Parteiorganisationen auf allen Ebenen sollten die umfassende Führung der Partei aufrechterhalten, die Rolle der Parteiniederlassung als Festungen des Kampfes zur vollen Wirkung kommen lassen, …” ; „in den letzten 40 Jahren … hat sich CITIC aktiv an der Erprobung von Reformen beteiligt und strebte danach, sich positiv in die Entscheidungsfindung und den Einsatz der Zentralregierung einzubringen” ; „das Banner der Partei gibt vor, in welche Richtung die Entwicklung geht, und wir müssen uns stets an die Richtung des Parteibanners halten; Die Partei gibt uns strategische Orientierung und wir müssen die nationale Strategie umsetzen, ohne vom Kurs abzuweichen.”
(48)
Ein weiteres Beispiel für die Gegenwart von Parteikomitees in Unternehmen und somit für die politische Aufsicht und von der Politik vorgegebene Ausrichtung ist Zhongnan Wheel, ein Privatunternehmen, das auf seiner Website bekannt gibt, dass es im Jahr 2020 ein Parteikomitee gründete(20). Dort wird die Rolle des Parteikomitees wie folgt erläutert: Die Parteiniederlassung sollte sicherstellen, dass die Entwicklung [des Unternehmens] durch Tätigkeiten des Parteiaufbaus geleitet wird; … In seiner Funktion als Privatunternehmen hält sich Zhongnan (Foshan) stets an den Grundsatz „die Partei führt Alles” hinsichtlich der Geschäftsentwicklung des Unternehmens.
(49)
Zhejiang Wanfeng Aowei Auto Wheel ist ein weiteres Privatunternehmen, das Aluminiumräder herstellt und über ein Parteikomitee verfügt. Laut seiner Website wurde die Parteiniederlassung 1994 gegründet, dem gleichen Jahr, in dem auch das Unternehmen gegründet wurde; ihm gehören mehr als 470 Mitglieder an(21).
(50)
Neben der Parteipräsenz auf Unternehmensebene ist die Kommunistische Partei auch auf der Ebene des Industrieverbands vertreten. Die China Association of Automobile Manufacturers (Verband der chinesischen Automobilhersteller) gründete einen „Räderausschuss” mit folgenden offiziellen Arbeitsregeln: „Artikel 3: Zweck dieses Ausschusses ist es, die Gesetze und staatlichen Vorschriften einzuhalten, die Leitlinien der Partei sowie die Leitlinien, politischen Strategien und Erlasse der Regierung bezüglich der Entwicklung der Automobilindustrie aktiv bekannt zu machen und umzusetzen, die allgemeinen Interessen der Industrie sowie die legitimen Rechte und Interessen ihrer Mitglieder zu schützen und die Dienststellen der Regierung sowie den Verband der chinesischen Automobilhersteller bei der Gewährleistung eines guten Managements der Industrie zu unterstützen” ; weiter heißt es in Artikel 4 Absatz 2: aktiv auf dem Gebiet maßgeblicher Standards und Vorschriften für die Räderindustrie zu forschen, Nachweise zu erbringen, Bewertungen durchzuführen, Formulierungen zu erstellen und Veröffentlichungen vorzunehmen oder die Dienststellen der Regierung dabei zu unterstützen und im Qualitätsmanagement und in der Qualitätsaufsicht der Industrie gute Arbeit zu leisten.(22) Dies entspricht der Satzung des Verbands der chinesischen Automobilhersteller, die in Artikel 2 Folgendes bestimmt: „Der Zweck des Verbandes ist, die nationalen Leitlinien und Strategien umzusetzen; …, den Dienststellen der Regierung zu dienen” ; in Artikel 3 wird bestimmt: Der Verband folgt der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas, bildet eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas, entwickelt Parteiaktivitäten und schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Bestimmungen der Satzung der Kommunistischen Partei Chinas ausüben kann.(23)
(51)
Darüber hinaus wird im Aluminiumsektor eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung die Marktkräfte anderweitig beeinflusst.
(52)
Der Aluminiumsektor ist Gegenstand zahlreicher Pläne, Leitlinien, Richtlinien und anderer Strategiepapiere, die auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene herausgegeben wurden. Da der Untersuchungszeitraum der Überprüfung in einen Übergangszeitraum zwischen der Gültigkeit des 13. und des 14. Fünfjahresplans fällt, sind für diese Überprüfung beide Dokumentensätze von Interesse. Die 13. Fünfjahrespläne waren von 2016 bis 2020 offiziell in Kraft; ein Großteil der 14. Fünfjahrespläne wurde jedoch erst im zweiten Halbjahr 2021 und im Laufe des Jahres 2022 veröffentlicht, sodass die 13. Fünfjahrespläne für die laufende Überprüfung nach wie vor relevant sind.
(53)
Zu den Strategiepapieren zur Lenkung der Entwicklung der chinesischen Aluminiumindustrie zählen beispielsweise der 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung(24) oder der Entwicklungsplan für die Nichteisenmetallindustrie (2016–2020) sowie andere politische Maßnahmen auf nationaler Ebene. Zudem wurde eine Reihe regionaler Pläne, wie beispielsweise die Bekanntmachung der Regierung der Provinz Shandong über den Umsetzungsplan zur Beschleunigung der hochwertigen Entwicklung der sieben energieintensiven Industrien, in der früheren Untersuchung des Sektors durch die Kommission ausführlich dokumentiert(25). In ähnlicher Weise hat die Kommission ausführlich dokumentiert, dass die Aluminiumindustrie von staatlichen Leitlinien und Maßnahmen in Bezug auf die wichtigsten Rohstoffe und Inputs, insbesondere Energie, profitiert(26). Das Gleiche gilt für andere staatliche Maßnahmen in diesem Sektor, die in die Marktkräfte eingreifen, wie unter anderem ausfuhrbezogene Maßnahmen, Maßnahmen zum Lagerbestandaufbau, Maßnahmen zur Ausweitung der Produktionskapazitäten oder die Bereitstellung von Inputs zu Preisen unterhalb des Marktpreises.
(54)
Derzeit ist in China eine Reihe neuerer Strategiepapiere bezüglich der Aluminiumindustrie in Kraft; unter anderem der 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie(27) und der 14. Fünfjahresplan zur umweltverträglichen Entwicklung der Industrie(28) auf nationaler Ebene, Pläne wie der 14. Fünfjahresplan der Provinz Shandong zur Entwicklung der Aluminiumindustrie(29) auf Ebene der Provinzen sowie auf örtlicher Ebene die Durchführungsmaßnahmen der Provinz Henan von 2021 zum Ersatz von industriellen Kapazitäten in den Bereichen Stahl, elektrolytisch gewonnenes Aluminium, Zement und Glas.
(55)
Der 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie enthält Bestimmungen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Aluminium als Rohstoff: „Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen bei wichtigen Werkstoffen; Durchführung von Maßnahmen zur Konsolidierung und Verbesserung der Grundstoffe für Massengüter und Anleitung der Unternehmen zur Nutzung der neuen IT-Generation auf der Grundlage optimierter Produktionsverfahren zu dem Zweck, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit von …, hochfesten Aluminiumlegierungen zu erhöhen” . In dem Plan wird ferner eine Kapazitätssteuerung im Aluminiumsektor gefordert: „Neu erhöhte Produktionskapazität streng regeln. Die Strategien zum Ersatz von Produktionskapazitäten für … elektrolytisch gewonnenes Aluminium verbessern und strikt umsetzen, die ungeordnete Entwicklung von … und Aluminiumoxid verhindern” . Im Kapitel „Die Anleitung zu einer angemessenen Gestaltung gewährleiste” beinhaltet der Plan auch die geografische Verteilung verschiedener Industrien in China. Das Kapitel lautet wie folgt: „Die Gestaltung neuer Produktionskapazitäten wird verbessert. … nationale und regionale Schlüsselstrategien, Strategien für die Entwicklung einer regionalen Koordinierung und Strategien für wichtige Funktionsgebiete umsetzen und die Rohstoffindustrie ermutigen, ihre räumliche Gestaltung zu optimieren und anzupassen. … Die geordnete Gestaltung von Küstengebieten mit Projekten, bei denen überseeische Ressourcen wie Aluminiumoxid genutzt werden, sicherstellen” . In dem Plan ist ferner von der Schaffung von Industrieclustern die Rede: Standardisierte Industriecluster fördern. Die Umstellung bei der Gestaltung des Sektors elektrolytisch gewonnenen Aluminiums von „Kohle — Strom — Aluminium” auf „saubere Energie wie Wasser- und Windkraft — Aluminium” fördern. Schließlich sieht der Plan die Förderung fortschrittlicher Technologien im Aluminiumsektor und die Förderung der Transformation dieses Sektors vor. Wie aus der vorstehenden Aufstellung hervorgeht, wird der Aluminiumsektor von der Zentralregierung genau beobachtet und gelenkt und weitgehend durch staatliche Eingriffe und nicht durch das freie Spiel der Marktkräfte geformt.
(56)
Der 14. Fünfjahresplan für die grüne Entwicklung der Industrie enthält unter anderem verschiedene Elemente industrieller Leitlinien für den Aluminiumsektor. In dem Plan wird die Bedeutung der Kapazitätssteuerung hervorgehoben: „Die Politik des Ersatzes von Produktionskapazitäten in Wirtschaftszweigen wie Stahl, Zement, Flachglas und elektrolytisch gewonnenes Aluminium strikt umsetzen” . Darüber hinaus sieht der Plan Reformen bei Ausrüstung und Technologie zur Verringerung der Rotschlammemissionen und eine effiziente, CO2-arme Aluminiumelektrolyse vor. Wie bei anderen, in den Plänen dargelegten Industrieentwicklungszielen ist davon auszugehen, dass den Unternehmen Mittel für die Umsetzung der Planziele zur Verfügung gestellt werden, damit die erforderliche Transformation stattfinden kann(30).
(57)
Während die 14. Fünfjahrespläne auf zentraler Ebene recht allgemeine Leitlinien bezüglich der Entwicklung der Aluminiumindustrie vorsehen, sind die Pläne auf örtlicher Ebene wesentlich ausführlicher und spezifischer und enthalten sehr detaillierte Ziele, die sämtliche Aspekte der Entwicklung dieser Industrie umfassen. Das Ausmaß der Eingriffe Chinas in die Aluminiumindustrie auf lokaler Ebene wird in den lokalen Leitlinien deutlich. Ein Beispiel hierfür ist der 14. Fünfjahresplan der Provinz Shandong zur Entwicklung der Aluminiumindustrie. Der Plan beginnt mit einer Auflistung der während des 13. Fünfjahresplans bei der Entwicklung der Aluminiumindustrie erreichten Leistungen, unter anderem dem Aufbau führender Aluminiumunternehmen: Es wurde eine Konstellation aluminiumverarbeitender Unternehmen mit zentraler Bedeutung geschaffen, der unter anderem die Shandong Weiqiao Pioneering Group Co. Ltd (im Folgenden „Weiqiao” ), die Shandong Xin Fa Group Co. Ltd. (im Folgenden „Xinfa” ), die Shandong Nanshan Aluminium Co. Ltd. (im Folgenden „Nanshan” ), die Shandong Innovation Metal Co. Ltd. (im Folgenden „Chuangxin” ), die Longkou Conglin Aluminium Material Co. Ltd. (im Folgenden „Conglin” ), die Huajian Aluminium Industry (im Folgenden „Huajian” ) und die Shandong Sanxing Group (im Folgenden „Sanxing” ) angehören. In dem Plan werden darüber hinaus die allgemeinen Entwicklungsziele der örtlichen Aluminiumindustrie dargelegt, die unter anderem Folgendes umfassen: „die größenbedingten Kostenvorteile der Aluminiumindustrie in der Provinz umfassend nutzen und den Schwerpunkt auf die Kohärenz der aluminiumverarbeitenden Industrie legen, die Innovationsfähigkeit der Industrie wirksam steigern, die Entwicklung einer angemessenen Struktur für die Aluminiumindustrie anstreben, die Gestaltung optimieren und Qualität und Effizienz verbessern sowie die Entwicklung von Shandong als einer leistungsfähigen Basis von Weltklasse für die Aluminiumindustrie beschleunigen.”
(58)
Im Plan der Provinz Shandong werden ferner einige sehr spezifische Ziele aufgeführt, beispielsweise: „Bis 2025 wird die Aluminiumindustrie ein Volumen von 800 Mrd. CNY erreichen; der Markt für Endprodukte wird weiter expandieren, wobei Produkte mit hoher Wertschöpfung mehr als 60 % ausmachen werden und das Verhältnis zwischen den Produktionsmengen von Aluminium und elektrolytisch gewonnenem Aluminium über dem nationalen Durchschnitt liegen und 2,5:1 erreichen wird. Die Provinz wird sich zu einem wichtigen Cluster der Aluminiumindustrie mit erheblichem Einfluss im In- und Ausland entwickeln.” Weiter heißt es dort: Bis 2025 wird die Produktionskapazität für elektrolytisch gewonnenes Aluminium und Aluminiumoxid geregelt sein, die Elektrolyseure werden bei der Produktionskapazität ein hohes Niveau von 400 kA und mehr erreichen und der Energieverbrauch (Gleichstrom) pro Tonne elektrolytisch gewonnenem Aluminium wird auf ca. 12500 kWh gesenkt werden.
(59)
(60)
Darüber hinaus werden im Shandong-Plan vier Bereiche in der Aluminiumindustrie genannt, die weiterentwickelt bzw. gestärkt werden müssen, nämlich: Aluminiumverhüttung, Aluminiumlegierungen, Verbundwerkstoffe auf Aluminiumbasis, Aluminiumverarbeitung und tiefe Verarbeitung. Für jede der genannten Arten der Aluminiumverarbeitung werden in dem Plan konkrete Ziele und Vorgaben festgesetzt, die in den nächsten fünf Jahren erreicht werden sollen. Um die Koordinierung der industriellen Entwicklung auf allen Ebenen sicherzustellen, sieht der Shandong-Plan darüber hinaus vor, dass die örtlichen Gemeinden eigene Fünfjahrespläne ausarbeiten: „Die Kommunen sollten diesen Plan als Grundlage nutzen, um regionale Pläne für den Aluminiumsektor zu erarbeiten und eine von Synergien geprägte Entwicklung dieser Industrie zu erreichen” .
(61)
Und schließlich sieht der Shandong-Plan (finanzielle) Unterstützungsmaßnahmen für die lokalen Aluminiumunternehmen vor: Verstärkung der politischen und regulatorischen Unterstützung. Aktive Umsetzung verschiedener unterstützender Maßnahmen auf nationaler und Provinzebene, Stärkung qualifizierter Industriecluster, Schlüsselprodukte und Schlüsseltechnologien sowie Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung wichtiger Projekte auf nationaler und Provinzebene. Flexible Nutzung neuer und alter Energieformen bei der Transformation wichtiger Engineering-Pakete und Unterstützung der Entwicklung von „Pionierunternehmen” , unter anderem durch steuerliche Anreize, die Bereitstellung von Flächen, die Zuteilung grüner Energie, Steuersenkungen und technologische Innovationen, sowie Einführung steuerlicher Anreize für das Aluminiumrecycling. Beteiligungsfonds auf Provinzebene zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung und die industrielle Fertigung neuer Prioritätsprodukte fördern, indem größere Sozialkapitalinvestitionen mobilisiert und wirksam eingesetzt werden.
(62)
Aus den oben aufgeführten Beispielen geht klar hervor, dass der Umfang des staatlichen Engagements weit über die allgemeine Unterstützung der Industrie eines Landes hinausgeht. Es handelt sich vielmehr um eine strenge Kontrolle und staatliche Lenkung jedes einzelnen Aspekts der Industrie auf jeder einzelnen Ebene — angefangen bei der nationalen Ebene, über die Ebene der Provinzen bis zur Ebene der Kommunen. Darüber hinaus profitieren die Hersteller von Aluminiumrädern auch von staatlichen Subventionen, wodurch das Interesse des Staates an diesem Sektor deutlich wird. Im Verlauf der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass eine Reihe von Aluminiumradherstellern, darunter auch Zhejiang Wanfeng Aowei Auto Wheel(31) und Dongfeng Motors(32), in den Genuss direkter staatlicher Subventionen kamen.
(63)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Erbringung von wesentlichen Inputs für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
(64)
Die aktuelle Untersuchung förderte keine Beweise dafür zutage, dass sich die in Erwägungsgrund 42 beschriebene und in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung als Kriterium aufgeführte diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und Eigentumsrechts im Aluminiumsektor nicht auf die Hersteller der überprüften Ware auswirken würde.
(65)
Wie bereits in Erwägungsgrund 42 dargelegt, ist der Aluminiumsektor auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus.
(66)
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 42 hingewiesen wurde, nicht auf den Aluminiumsektor auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(67)
Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) denselben vorstehend beschriebenen systemimmanenten Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen; sie nehmen möglicherweise Kredite auf, auf die die Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation zutreffen, und sie unterliegen dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
(68)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
(69)
Keine der interessierten Parteien legte gegenteilige Beweise oder Argumente vor.
(70)
Insgesamt haben die verfügbaren Beweise gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte deutlich wird. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Produktions- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
3.3.2.
Repräsentatives Land
3.3.2.1.
Allgemeine Bemerkungen
(71)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes sollten folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend sein:
(72)
Wie in Erwägungsgrund 37 erläutert, veröffentlichte die Kommission am 12. Mai 2022 einen Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, Brasilien in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.
(73)
Den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien entsprechend nannte die Kommission Brasilien als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China. Brasilien wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft. Des Weiteren wurde Brasilien als Land identifiziert, in dem die überprüfte Ware hergestellt wird, wobei maßgebliche Daten ohne Weiteres verfügbar waren.
(74)
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und nachdem Brasilien angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich schließlich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
3.3.2.2.
Schlussfolgerung
(75)
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und angesichts dessen, dass Brasilien die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission dem Vorschlag im Antrag auf Auslaufüberprüfung entsprechend Brasilien als geeignetes repräsentatives Land aus.
3.3.3.
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(76)
In dem Vermerk über die zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehenden einschlägigen Quellen erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen. Die Kommission erklärte außerdem, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Zudem erklärte die Kommission, dass sie folgende Informationen heranziehen werde: Daten des Statistikinstituts Brasiliens für die Ermittlung der unverzerrten Kosten für Arbeit, öffentliche Stromtarife der Stromversorger in Brasilien und eine verfügbare Datenbank zur Ermittlung der Erdgaskosten.
(77)
Schließlich erklärte die Kommission, dass sie, wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt, zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns die Finanzdaten der beiden brasilianischen Hersteller der überprüften Ware heranziehen werde.
(78)
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Die Kommission ermittelte das Verhältnis zwischen den Herstellgemeinkosten und den direkten Herstellkosten auf der Grundlage der Daten von Unionsherstellern, die der Antragsteller zu diesem Zweck als spezifische Informationen übermittelt hatte.
3.4.
Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
3.4.1.
Produktionsfaktoren
(79)
Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und der anschließend im Verlauf des Verfahrens gesammelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
3.4.1.1.
Rohstoffe
(80)
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und aus in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(33) aufgeführten Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet.
(81)
Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.3.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
(82)
Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diesen Produktionsfaktor in die Rubrik „alle sonstigen Rohstoffe” aufzunehmen. In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für alle sonstigen Rohstoffe im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Kosten aller sonstigen Rohstoffe zum Gesamtbetrag der Rohstoffkosten mit 4,48 %. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Rohstoffe angewandt, um den unverzerrten Wert aller sonstigen Rohstoffe zu ermitteln.
(83)
Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht darum, seine genaue Höhe zu ermitteln, entschied die Kommission, dass Berichtigungen für den Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.
3.4.1.2.
Arbeit
(84)
Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten in dem repräsentativen Land zog die Kommission verfügbare Daten heran, die von der brasilianischen Behörde „Instituto Brasileiro de Geografia e Estatística” (IBGE) veröffentlicht worden waren. Die IBGE(34) veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen in Brasilien. Die Kommission verwendete die für 2020 verfügbaren Statistiken über die durchschnittlichen Arbeitskosten in der Metallurgie, der Stahlindustrie und dem verarbeitenden Gewerbe (Abteilung 25 gemäß NACE 2.0).
3.4.1.3.
Elektrischer Strom
(85)
Zur Ermittlung des Vergleichswerts für elektrischen Strom im repräsentativen Land zog die Kommission die neuesten verfügbaren Daten zu den Strompreisen für gewerbliche Abnehmer heran, die von einem der größten Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Brasilien, dem Unternehmen EDP Brazil, in Rechnung gestellt wurden. Die Kommission verwendete die den Untersuchungszeitraum der Überprüfung abdeckenden Daten zu den Strompreisen für industrielle Abnehmer(35) in der entsprechenden Verbrauchsspanne in Brasilianischen Real/Kilowattstunde.
3.4.1.4.
Erdgas
(86)
Die Erdgaspreise für Unternehmen (industrielle Abnehmer) in Brasilien werden von der Datenbank Global Petrol Price in deren Website erfasst und veröffentlicht(36). Die Kommission verwendete die den Untersuchungszeitraum der Überprüfung abdeckenden, entsprechenden Preise aus dieser Veröffentlichung.
3.4.1.5.
Wasser
(87)
Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Wasserkosten im repräsentativen Land zog die Kommission die in Brasilien geltenden, von Sabesp(37) in Rechnung gestellten Preise heran; dieses Unternehmen ist im Bundesstaat Sao Paulo für die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Wasseraufbereitung zuständig.
3.4.1.6.
Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
(88)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” . Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(89)
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der direkten Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten für das jeweils hergestellte Modell zu ermitteln.
(90)
Bei der Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und den Gewinn stützte sich die Kommission auf die jüngsten verfügbaren Finanzdaten von Unternehmen in Brasilien, die im Aktenvermerk als aktive und Gewinn erzielende Hersteller bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium genannt worden waren. Für die folgenden Unternehmen wurden Finanzdaten aus dem Orbis Bureau van Dijk verwendet:
3.4.2.
Berechnung des Normalwerts
(91)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(92)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung der überprüften Ware.
(93)
Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten rechnete die Kommission die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzu (siehe Erwägungsgründe 88 bis 90). Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und der Gewinn wurden auf der Grundlage des Durchschnitts der in den Jahresabschlüssen der beiden Unternehmen im repräsentativen Land ausgewiesenen Werte ermittelt. Zu den unverzerrten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:
(94)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
3.5.
Ausfuhrpreis
(95)
Da die ausführenden Hersteller aus der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage von CIF-Preisen ermittelt, die aus Eurostat-Daten abgeleitet und auf die Stufe ab Werk berichtigt wurden. Somit wurde der CIF-Preis um die Seefracht-, Versicherungs- und Inlandstransportkosten herabgesetzt. Die innerchinesischen und internationalen Transportkosten wurden anhand der von den Antragstellern im Überprüfungsantrag zur Verfügung gestellten Angaben ermittelt.
3.6.
Vergleich
(96)
Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Normalwert mit dem vorstehend ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.
3.7.
Dumpingspanne
(97)
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Dumpingspannen erheblich waren (über 10 %). Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
4.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
(98)
Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China, das Verhältnis zwischen den Preisen von Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union sowie die Attraktivität des Unionsmarktes. Es sei daran erinnert, dass die Analyse aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller sowie der chinesischen Regierung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung durchgeführt wurde, insbesondere des Überprüfungsantrags, der GTA-Statistiken und verfügbarer Informationen.
4.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(99)
Bei der Untersuchung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China stützte sich die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller auf die vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen, wie in den folgenden Erwägungsgründen ausgeführt.
(100)
Die Untersuchung hat ergeben, dass bei der Herstellung bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium in China eine allgemeine Überkapazität besteht. Die Produktionskapazität(38) für 2020 in China wurde auf 189,8 Mio. Räder geschätzt. Den Marktinformationen des Antragstellers zufolge beliefen sich die chinesischen Verkäufe auf 153 Mio. Räder, von denen 108 Mio. im Inland verbraucht und rund 45 Mio. ausgeführt wurden. Die Kapazitätsreserven werden daher auf mehr als 36 Mio. Räder (oder mehr als die Hälfte des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung) geschätzt, die bei einem Wegfall der geltenden Maßnahmen in die Union umgeleitet werden könnten.
(101)
Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für Ausfuhren in die Union genutzt werden könnten.
4.2.
Attraktivität des Unionsmarkts
(102)
Der Unionsmarkt für bestimmte Fahrzeugräder aus Aluminium zählt aufgrund der umfangreichen Produktion der Automobilindustrie in der Union, die bereits erheblichen Mengen an Einfuhren aus China anzieht, zu den größten der Welt. Darüber hinaus wurden in anderen wichtigen Märkten wie den USA und Indien handelspolitische Schutzmaßnahmen für Einfuhren von Fahrzeugrädern aus Aluminium aus China eingeführt. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Einführung handelspolitischer Maßnahmen in anderen wichtigen Märkten im Falle einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen zu einem weiteren Anstieg der Einfuhrmengen aus China in die EU führen würde.
(103)
Trotz der bestehenden Maßnahmen ließ sich an den chinesischen Ausfuhren in die Union ablesen, dass der Unionsmarkt auch mit handelspolitischen Maßnahmen für chinesische ausführende Hersteller weiterhin attraktiv ist. Die Kommission analysierte auf der Basis von GTA-Daten das Preisniveau chinesischer Ausfuhren in andere Drittmärkte. Der gewogene Durchschnitt der Preise chinesischer Ausfuhren in Drittländer lag mit 43,94 EUR deutlich (um etwa 13 %) unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Unionsmarkt bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für chinesische Ausführer sogar noch attraktiver würde und dass die chinesischen Ausführer ihre Ausfuhren in die Union erhöhen könnten, wenn keine Zölle bestehen.
(104)
Ein weiteres attraktives Element des Unionsmarkts besteht darin, dass bestimmte, in der Union verwendete Räder in genau dem gleichen Design auch in China hergestellt werden.
(105)
Angesichts der erheblichen Überkapazitäten in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich zu gedumpten Preisen in die Union umlenken würden.
4.3.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(106)
Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.
5.
SCHÄDIGUNG
5.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(107)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von rund dreißig Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(108)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde mit etwa 64,3 Mio. Stück veranschlagt. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie beispielsweise anhand der Antwort auf den makroökonomischen Fragebogen, der vom Antragsteller vorgelegt wurde. Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller fast 20 % der Gesamtproduktionsmenge der bekannten Unionshersteller der gleichartigen Ware.
5.2.
Unionsverbrauch
(109)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Union, zuzüglich der Gesamteinfuhren aus Drittländern in die Union. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt wurden anhand des Antrags festgestellt und auf der Grundlage der in den Antworten der Unionshersteller in der Stichprobe für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereitgestellten Daten angepasst. Bei den Einfuhren stützte sich die Kommission auf die Eurostat-Datenbank Comext. Da die Eurostat-Datenbank Comext jedoch nur das Gewicht der Einfuhren und nicht die Anzahl der eingeführten Kraftfahrzeugräder aus Aluminium enthält, musste das Gewicht in Stück umgerechnet werden. Im Antrag wandte der Antragsteller den Umrechnungskoeffizienten an, der in der letzten Untersuchung für dieselbe Ware verwendet wurde(39) (d. h. 10,9 kg pro Stück). Wie in Erwägungsgrund 78 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1221 der Kommission(40) zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko erwähnt, wurde die Gültigkeit dieses Umrechnungskoeffizienten anhand der Fragebogenantworten der marokkanischen und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller überprüft (im Folgenden „Untersuchung für Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko” ). Die Untersuchung ergab, dass das derzeit geltende gewogene Durchschnittsgewicht 11,3 kg pro Stück betrug, da sich der Markttrend in Richtung eines größeren Raddurchmessers entwickelt, wodurch sich ein höheres Gewicht pro Rad ergab. Daher wurde dieser Koeffizient bei der Ermittlung des Unionsverbrauchs pro Stück zugrunde gelegt.
(110)
Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:
(111)
Der Unionsverbrauch ging zwischen 2018 und 2019 um 5 % zurück und zwischen 2019 und 2020 um 19 %. Im Jahr 2020 ging die Produktion der Automobilindustrie aufgrund der COVID-19-Pandemie um rund 4,2 Mio. Fahrzeuge zurück, was sich direkt auf die vorgelagerten Lieferanten auswirkte, da die Verkäufe von ARW im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 14 Mio. zurückgingen. Der Produktionsrückgang war im zweiten Quartal 2020 besonders ausgeprägt, aber der Markt erholte sich in den folgenden Monaten wieder. Auf dem Markt wurden wieder 5 Mio. Räder mehr verkauft: Das bedeutet einen Anstieg von 59 Mio. im Jahr 2020 auf 64 Mio. im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der Verbrauch erreichte jedoch aufgrund des Mangels an Halbleitern, die von Automobilherstellern verwendet werden, nicht das Niveau von 2019.
5.3.
Einfuhren aus der VR China
5.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China
(112)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Eurostat-Datenbank Comext. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Anteils dieser Einfuhren am gesamten Unionsverbrauch ermittelt, wie in Erwägungsgrund 109 dargelegt.
(113)
Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:
(114)
Die Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China gingen im Bezugszeitraum zurück. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China blieb in den Jahren 2018 und 2019 stabil und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 29 % zurück. Diese Entwicklung ist jedoch als Folge der Niederlassung eines der wichtigsten chinesischen Hersteller in Marokko anzusehen.
5.3.2.
Preise der Einfuhren aus der VR China
(115)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:
(116)
Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China stieg zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um rund 4 EUR pro Stück. Ein Teil des Verkaufspreises ist jedoch an den Aluminiumpreis an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange, im Folgenden „LME” ) gekoppelt. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller verglich die Kommission den auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis, den die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit dem gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis der überprüften Ware aus der VR China, der von Eurostat auf der Grundlage des CIF-Preises ermittelt worden war.
(117)
Der Vergleich ergab, dass der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union unter dem auf diese Weise ermittelten Preis der Einfuhren aus China lag.
5.3.3.
Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
(118)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(119)
Auf die Einfuhren aus anderen Drittländern entfiel ein Marktanteil von 21,4 % im Jahr 2018 und von 26,0 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Menge dieser Einfuhren ging in den Jahren 2019 und 2020 zurück, kehrte aber während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf das Niveau von 2018 zurück, was zur Folge hatte, dass ihr Marktanteil von 2018 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 21 % zunahm. Ihr durchschnittlicher Einfuhrpreis stieg um 4 %, lag höher als der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union (+ 8,9 %) und überstieg auch den Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land (+ 2,2 %). Zwei Länder, nämlich die Türkei und Marokko, erhöhten ihren Marktanteil im Bezugszeitraum. Die türkischen Durchschnittspreise lagen leicht über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (um 1,0 %) und deutlich über dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus Marokko (um 14 %).
5.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
5.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(120)
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren, beurteilt.
(121)
Wie in Erwägungsgrund 12 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(122)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der Daten, die in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller auf den Antidumping-Fragebogen enthalten waren, sowie der makroökonomischen Daten, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und dem Verband der Unionshersteller vorgelegt und mit den Daten im Überprüfungsantrag abgeglichen wurden. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(123)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(124)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
5.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
5.4.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(125)
Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(126)
Insgesamt ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 18 % zurück. Zwischen 2018 und 2019 sank sie leicht, nämlich um 4 %. Während der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 nahm die Produktion um 12,3 Mio. Stück ab und stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder um 4 Mio. Stück.
(127)
Während die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union um 2 % abnahm, folgte die Kapazitätsauslastung demselben negativen Trend wie die Produktion und sank im Bezugszeitraum um 15 %.
5.4.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(128)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(129)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 21 % zurück. Sie stieg zwischen 2018 und 2019 um 3 % und nahm dann im Jahr 2020 um 12,4 Mio. Stück ab. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erholten sich die Verkäufe und stiegen um 2,2 Mio. Stück.
(130)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stieg zwischen 2018 und 2019 leicht an und ging 2020 und im Untersuchungszeitraum weiter zurück.
5.4.2.3.
Beschäftigung und Produktivität
(131)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(132)
Während die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum um 6 % sank, nahm die Produktivität um 13 % ab. Der Rückgang der Produktivität ist hauptsächlich auf den Rückgang der Produktionsmenge im Bezugszeitraum zurückzuführen und führte zu höheren Arbeitskosten pro produzierten Fahrzeugrad aus Aluminium.
5.4.2.4.
Wachstum
(133)
Wie in den Abschnitten 5.4.2.1 bis 5.4.2.3 erläutert, sanken die Produktionsmenge und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 18 % bzw. 16 %, was zu höheren Fixkosten pro Stück und einer geringeren Produktivität führte. Die Gesamtkosten des Wirtschaftszweigs stiegen im Bezugszeitraum um 1,7 EUR/Stück (+ 3,4 %). Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union sank jedoch um 3,3 EUR/Stück (– 6,1 %).
(134)
Darüber hinaus gingen die Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 21 % und der Marktanteil um 5 % zurück. Somit verschlechterte sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union. Wie in Abschnitt 4.4.3.1 erläutert, war er mit höheren Herstellkosten konfrontiert, ohne jedoch seine Verkaufspreise entsprechend anpassen zu können.
(135)
Daher waren die Wachstumsaussichten des Wirtschaftszweigs der Union gefährdet.
5.4.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(136)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hielt das Dumping an und lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.
(137)
In der vorausgegangenen Auslaufuntersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr bedeutend geschädigt wurde und sich somit von dem früheren Dumping erholt hatte. Darüber hinaus stellte die Kommission in der laufenden Untersuchung hinsichtlich der Einfuhren aus Marokko(41) vorläufig fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitt, die durch die Einfuhren aus Marokko verursacht wurde und zu der die Einfuhren aus China nicht beitrugen.
(138)
Folglich bestätigte die Kommission, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von dem früheren Dumping durch Einfuhren aus China erholt hatte, bevor ab 2019 die gedumpten Einfuhren aus Marokko in zunehmenden Mengen auf den Unionsmarkt gelangten.
5.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
5.4.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(139)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Stück, die die Unionshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(140)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 6 % zurück, obwohl die durchschnittlichen Herstellkosten im Zeitraum zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 4 % anstiegen. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, die Verkaufspreise zu erhöhen, um die gestiegenen Herstellkosten zu decken.
5.4.3.2.
Arbeitskosten
(141)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(142)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union nahmen im Bezugszeitraum leicht (um 2 %) zu, wobei 2019 ein geringer Anstieg und 2020 ein Rückgang um 6 % hauptsächlich wegen Produktionsstillständen aufgrund der COVID-19-Pandemie verzeichnet wurde.
5.4.3.3.
Lagerbestände
(143)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(144)
Die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum um 40 %. Sie sanken im Jahr 2019 um 21 %, im Jahr 2020 um 12 % und erholten sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um +57 %. Im Wirtschaftszweig für ARW in der Union sind mehrjährige Rahmenverträge zwischen den Herstellern und Abnehmern üblich, in denen die Mengen und die Preise festgelegt werden. Diese Rahmenverträge werden im Wege von Bestellungen entsprechend dem Bedarf des Abnehmers umgesetzt. Demzufolge kann der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion und seine Lagerbestände planen. Daher sind Lagerbestände kein wichtiger Indikator für die Bewertung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union.
5.4.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(145)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(146)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(147)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union stieg zwischen 2018 und 2019 von 7,5 % auf 8,2 %, ging dann aber von 2019 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung, in dem Verluste gemeldet wurden, drastisch zurück (– 1,6 %). Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, die Verkaufspreise zu erhöhen, um die gestiegenen Herstellkosten zu decken, und machte daher Verluste.
(148)
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum war der Nettocashflow mit einem deutlichen Rückgang von rund 72 % rückläufig. Daher hatte der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, was ein weiterer Hinweis auf seine verschlechterte finanzielle Lage ist.
(149)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie folgte einem ähnlich negativen Trend wie die Rentabilität und der Nettocashflow. Die Kapitalrendite ging zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich zurück und wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung negativ. Daher konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht genügend Gewinne erwirtschaften, um seine Investitionen zu decken. Tatsächlich erhielt der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen im Bezugszeitraum aufrecht, hauptsächlich aufgrund der Notwendigkeit, rechtliche Anforderungen und die Marktanforderungen zu erfüllen, und er konnte aus diesen Investitionen keine Rendite erzielen. Die negative Entwicklung der Kapitalrendite im Bezugszeitraum deutet ferner darauf hin, dass sich die allgemeine finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich verschlechterte.
(150)
Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurden durch ihre verschlechterte finanzielle Lage beeinträchtigt. Der erhebliche Rückgang der Rentabilität und des Nettocashflows ließ die Liquiditätslage des Wirtschaftszweigs der Union und seine Fähigkeit, Kapital zur Finanzierung seiner betrieblichen Tätigkeit und der erforderlichen Investitionen zu beschaffen, als äußerst bedenklich erscheinen.
5.4.4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(151)
Die Entwicklung der mikro- und der makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum zeigte, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte. Insgesamt haben sich die Entwicklungen der wichtigsten Wirtschaftsindikatoren im Bezugszeitraum verschlechtert.
(152)
Zwar blieb die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union stabil, doch ging die Kapazitätsauslastung zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 16 % zurück, was zu höheren Fixkosten pro Tonne ARW führte. Die Verkaufsmengen und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union folgten derselben Tendenz und gingen im Bezugszeitraum zurück.
(153)
Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich hauptsächlich aufgrund der gestiegenen Herstellkosten, die nicht durch einen entsprechenden Anstieg seiner Verkaufspreise gedeckt werden konnten.
(154)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 6 % zurück, obwohl die durchschnittlichen Herstellkosten im selben Zeitraum um 9 % anstiegen. Der Wirtschaftszweig der Union erlitt ab 2020 Verluste, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter zunahmen. Während die Nettoinvestitionen um 42 % zurückgingen, fiel die Kapitalrendite im Bezugszeitraum negativ aus. Auch die Entwicklung des Cashflows verlief negativ, was die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigte, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Zahl der Beschäftigten ging im selben Zeitraum um 6 %, die Produktivität jedoch sogar um 13 % zurück, was zu höheren Arbeitskosten je Stück ARW führte.
(155)
Wie oben dargelegt, haben sich Wirtschaftsindikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum erheblich verschlechtert. Die Rentabilität drehte im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ins Minus. Dies hatte negative Auswirkungen auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, notwendige Investitionen zu tätigen und Kapital zu beschaffen, wodurch sein Wachstum behindert und sogar sein wirtschaftliches Überleben bedroht wurde. Andererseits gelang es dem Wirtschaftszweig der Union trotz der rückläufigen Tendenzen, weiterhin große Verkaufsmengen und einen beträchtlichen Marktanteil zu halten.
(156)
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
(157)
Die Kommission prüfte, ob es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Schädigung gab, die der Wirtschaftszweig der Union erlitt.
(158)
Wie in Erwägungsgrund 114 erläutert, gingen die Mengen aus der VR China im Bezugszeitraum um 29 % zurück und erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Marktanteil von 3,4 %. In Erwägungsgrund 117 stellte die Kommission ferner fest, dass der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China über dem vom Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Rechnung gestellten Durchschnittspreis lag. Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht durch die Einfuhren aus der VR China verursacht wurde.
(159)
Gleichzeitig stellte die Kommission in der gesonderten laufenden Untersuchung betreffend die Einfuhren von ARW aus Marokko vorläufig fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch Niedrigpreiseinfuhren aus Marokko verursacht wurden, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht nur unterboten, sondern auch Preiserhöhungen in der zu erwartenden Höhe verhindert wurden und die zudem in erheblichen Mengen erfolgten.
(160)
Die Kommission untersuchte daher in einem weiteren Schritt, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.
6.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(161)
Die Kommission kam in Erwägungsgrund 156 zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch Einfuhren mit Ursprung in der VR China keine bedeutende Schädigung erlitt. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
(162)
Zur Ermittlung, ob ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursachten Schädigung wahrscheinlich ist, prüfte die Kommission folgende Elemente: i) Produktionsmenge, Kapazitätsreserven in der VR China und Attraktivität des Unionsmarktes, ii) voraussichtliches Preisniveau der Einfuhren aus der VR China und ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen und iii) das Vorliegen von Umgehungspraktiken.
6.1.
Produktionsmenge und Kapazitätsreserven in der VR China — Attraktivität des Unionsmarktes
(163)
Wie in Erwägungsgrund 101 erläutert, lag die Produktionskapazität in der VR China weit über den Produktionsmengen und der Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt. Angesichts der in den Erwägungsgründen 104 und 105 dargelegten Schlussfolgerungen zur Attraktivität des Unionsmarkts werden diese Kapazitätsreserven im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitgehend für eine Steigerung der Ausfuhren in die Union genutzt werden.
6.2.
Voraussichtliches Preisniveau der Einfuhren aus der VR China und ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
(164)
Um die Auswirkungen künftiger Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu bewerten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in andere Drittmärkte ein angemessener Indikator für das künftige Preisniveau auf dem Unionsmarkt sei.
(165)
Wie in den Erwägungsgründen 102 bis 105 dargelegt, untersuchte die Kommission das Preisniveau chinesischer Ausfuhren in andere Drittmärkte und stellte fest, dass diese Ausfuhrpreise erheblich (d. h. um 13 %) unter den Preisen für den Wirtschaftszweig der Union lagen. Folglich ist der Unionsmarkt hinsichtlich der Preise für chinesische Hersteller nach wie vor sehr attraktiv.
(166)
Aus den vorstehenden Gründen wären die Unionshersteller angesichts einer Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China gezwungen, in dem Bemühen, ihre Verkaufsmengen und Marktanteile zu halten, ihre Preise zu senken. Dies hätte Auswirkungen auf die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs, die sich in einer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereits bestehenden defizitären Situation (-1,6 %) noch weiter verschlechtern würde.
(167)
Behielte der Wirtschaftszweig der Union hingegen sein derzeitiges Preisniveau bei, würde sich dies nahezu unmittelbar negativ auf seine Verkaufs- und Produktionsmengen sowie auf seinen Marktanteil auswirken. Darüber hinaus würde ein Rückgang der Produktionsmenge aufgrund der gesunkenen größenbedingten Kostenvorteile zu einem Anstieg der Herstellstückkosten führen. Dies würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern und bereits kurzfristig zu weiteren Verlusten führen.
(168)
Bei einem Rückgang der Rentabilität wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die erforderlichen Investitionen zu tätigen. Letztlich würde dies auch zum Verlust von Arbeitsplätzen und zur Gefahr einer Stilllegung von Produktionslinien führen.
6.3.
Schlussfolgerung
(169)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China zu niedrigeren Preisen als denen des Wirtschaftszweigs der Union führen und somit die bereits negative wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern würde. Dies würde höchstwahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung führen, und die Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.
7.
UNIONSINTERESSE
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(170)
Sofern für die Einfuhren von ARW mit Ursprung in Marokko Antidumpingmaßnahmen gelten, verbleiben als einzige Ursache für eine bedeutende Schädigung die Einfuhren aus China. Ließe man also die Maßnahmen gegen China auslaufen, wird die durch die Einfuhren aus diesem Land verursachte bedeutende Schädigung erneut auftreten.
(171)
Die Antidumpingmaßnahmen werden für die Unionshersteller positive Auswirkungen haben, da sie den Wirtschaftszweig der Union dabei unterstützen werden, seine Verkaufspreise anzupassen, um die gestiegenen Herstellkosten zu decken. Daher würden Maßnahmen dazu beitragen, dass der Wirtschaftszweig der Union zu einer tragfähigen Situation zurückkehren kann, die es ihm ermöglichen würde, künftige Investitionen zu tätigen, insbesondere um ökologische und soziale Anforderungen zu erfüllen.
(172)
Ohne Maßnahmen ist der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr vor dem voraussichtlichen Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren aus China geschützt, die eine bedeutende Schädigung verursachen werden. Infolgedessen dürfte sich seine finanzielle Lage, insbesondere in Bezug auf Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow, weiter verschlechtern.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender
(173)
Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer, Händler und Verwender. Keiner von ihnen beantwortete den Fragebogen der Kommission.
(174)
Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen mit Hinweisen darauf ein, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wesentliche negative Auswirkungen auf die Einführer und Verwender haben würde, welche die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden.
7.3.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(175)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China aufrechtzuerhalten.
8.
ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(176)
Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings durch die VR China, zum erneuten Auftreten der durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung sowie zum Unionsinteresse stellte die Kommission fest, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden sollten.
(177)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(178)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(42) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(179)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/109 der Kommission vom 23. Januar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 1).

(4)

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 47 vom 10.2.2015, S. 4).

(5)

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 29 vom 20.1.2022, S. 34).

(6)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2575

(7)

ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6.

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/402 der Kommission vom 9. März 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 7); Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9. April 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 40); Durchführungsverordnung (EU) 2021/983 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 142).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgründe 50–52; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 125–131 und 185–188; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 80–86 und 140–143.

(10)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgrund 39; Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 13.10.2020, S. 8), Erwägungsgründe 98–104; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 132–137; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 87–92.

(11)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgründe 40–42; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 138–143; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983 der Kommission, Erwägungsgründe 93–98. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Rädern aus Aluminium und die Lieferanten ihrer Inputs.

(12)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgründe 43–45; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 144–166; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 99–120.

(13)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgrund 46; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 167–171; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 121–125.

(14)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgrund 47; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 172–173; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 126–127.

(15)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/402, Erwägungsgrund 48; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 174–184; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 128–139.

(16)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff working document on significant distortions in the economy of the People’s Republic of China” , SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf

(17)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63); Durchführungsverordnung (EU) 2021/546; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582.

(18)

OECD-Arbeitspapier zur Handelspolitik Nr. 218, OECD Publishing, Paris, abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.1787/c82911ab-en

(19)

https://www.citic.com/ar2020/en/manufacturing/auto-components/

(20)

http://www.znlwheel.com/news/detail.aspx?AID=100000131158951&NodeCode=101030001

(21)

http://www.zjzzgz.gov.cn/art/2018/11/8/art_1513449_29551627.html

(22)

http://www.caam.org.cn/chn/42/cate_478/con_5084242.htm

(23)

Satzung des Verbands der chinesischen Automobilhersteller: http://www.caam.org.cn/chn/2/cate_8/con_5223238.html

(24)

Der 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China (2016–2020), abrufbar unter: https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf (zuletzt aufgerufen am 6. Mai 2021).

(25)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 147–155; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 102–109.

(26)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 156–158; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgrund 111.

(27)

Der vollständige Text des Plans ist abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html

(28)

https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_4ac49eddca6f43d68ed17465109b6001.html

(29)

http://gxt.shandong.gov.cn/art/2021/11/18/art_15681_10296248.html https://h5.drcnet.com.cn/docview.aspx?version=integrated

(30)

Siehe Bericht, Kapitel 6.

(31)

Siehe den Jahresbericht von Zhejiang Wanfeng Aowei Auto Wheel für 2021, S. 192 (auf Englisch) http://www.wfaw.com.cn/gongsigonggao/download-265.html

(32)

Siehe den Jahresbericht von Dongfeng Motors für 2021, S. 153 (auf Englisch): http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2022/2022-3/2022-03-31/7941734.PDF

(33)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten ohnehin unerheblich.

(34)

https://www.ibge.gov.br/en/statistics/economic/industry-and-construction/16906-pia-enterprise-pia1.html?=&t=o-que-e

(35)

http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/tarifas-aplicadas-a-clientes-atendidos-em-alta-e-media-tensao-(grupo-a)

(36)

https://www.globalpetrolprices.com/Brazil/

(37)

http://site.sabesp.com.br/site/interna/Default.aspx?secaoId=183

(38)

Anhang D.1 des Überprüfungsantrags.

(39)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/109.

(40)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1221 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 114)

(41)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1221, Erwägungsgrund 154.

(42)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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