Artikel 9 VO (EU) 2023/1127

Übergangsbestimmungen

(1) Alle gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 bereits angefallenen oder für den Zeitraum vom 16. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 geplanten Kosten können zur ersten Kostenschätzung für den Zeitraum 2024 gemäß Artikel 6 Absatz 1 hinzugerechnet werden, sofern sie nicht von den ursprünglich vom Europäischen Parlament und vom Rat im Gesamthaushaltsplan der Union für 2023 bewilligten Mitteln abgedeckt werden.

(2) Die Kommission nimmt den ersten Bericht für den Zeitraum vom 16. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 8 bis zum 31. März 2024 an. Zur Ermittlung der entstandenen Kosten gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden die aus den in Absatz 1 genannten Mitteln getätigten Ausgaben gesondert ausgewiesen und werden bei der Berechnung des Restbetrags gemäß Artikel 8 Absatz 4 nicht berücksichtigt.

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