Artikel 8 VO (EU) 2023/1127
Meldung entstandener Kosten und erhobener Aufsichtsgebühren
(1) Bis zum 31. März jedes Jahres n erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Höhe der jährlichen Gesamtkosten, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 entstanden sind, und über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung im Vorjahr (Jahr n-1) erhoben wurden.
(2) In dem Bericht nach Absatz 1 werden die spezifischen Kosten aufgeführt, die bei der Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kostenkategorien entstanden sind. Die Kosten umfassen alle im Jahr n-1 eingegangenen Verpflichtungen, auch wenn die Zahlungen zur Umsetzung der Verpflichtungen noch nicht getätigt wurden.
(3) Der Bericht nach Absatz 1 enthält Angaben zum Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren, die von jedem Anbieter benannter Dienste erhoben werden, einschließlich des Datums der jeweiligen Zahlungen, etwaiger fehlender oder verspäteter Zahlungen, laufender Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz 4 genannten Durchführungsbeschlüssen und Einziehungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 2 in Bezug auf die erhobenen Aufsichtsgebühren zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts.
(4) In dem Bericht sind alle gemäß Absatz 2 entstandenen Kosten, die den Betrag der geschätzten Kosten für das Jahr n-1 überschritten haben, oder etwaige Überschüsse der geschätzten Kosten für das Jahr n-1 gegenüber den in diesem Jahr gemäß Absatz 2 entstandenen Kosten anzugeben, soweit zutreffend.
(5) Die Kommission veröffentlicht den Bericht gemäß Absatz 1 auf ihrer Website.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.