Artikel 7 VO (EU) 2023/1127
Zahlungsmodalitäten und finanzielle Folgen bei Nichtzahlung
(1) Alle Aufsichtsgebühren sind in Euro und gemäß den Zahlungsreferenzen zu entrichten, die in dem gemäß Artikel 6 Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschluss festgelegt sind.
(2) Verspätete Zahlungen, Teilzahlungen, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen gemäß dem in Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbeschluss führen zur Einziehung des nicht gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen zu dem in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Satz. Diese Zahlungen lassen die gemäß den Artikeln 74 und 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 geltenden Geldbußen und Zwangsgelder unberührt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.