Artikel 7 VO (EU) 2023/1127

Zahlungsmodalitäten und finanzielle Folgen bei Nichtzahlung

(1) Alle Aufsichtsgebühren sind in Euro und gemäß den Zahlungsreferenzen zu entrichten, die in dem gemäß Artikel 6 Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschluss festgelegt sind.

(2) Verspätete Zahlungen, Teilzahlungen, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen gemäß dem in Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbeschluss führen zur Einziehung des nicht gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen zu dem in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Satz. Diese Zahlungen lassen die gemäß den Artikeln 74 und 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 geltenden Geldbußen und Zwangsgelder unberührt.

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