Artikel 6 VO (EU) 2023/1127
Jährliches Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Gebühren
(1) Gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ermittelt die Kommission im Rahmen der Erstellung des Haushaltsentwurfs für das Jahr n+1 für jede einschlägige Haushaltslinie den geschätzten Betrag der externen zweckgebundenen Einnahmen aus den Aufsichtsgebühren, der zu Beginn des Jahres n+1 verfügbar gemacht wird, als den Betrag, der den geschätzten jährlichen Gesamtkosten für das Jahr n+1 gemäß Artikel 2 dieser Verordnung entspricht.
Der Schätzung gemäß Unterabsatz 1 wird eine von der Kommission erstellte Übersicht beigefügt, in der die Elemente aufgeführt sind, die dieser Schätzung entsprechend den verschiedenen Kostenkategorien gemäß Artikel 2 zugrunde liegen, und die spätestens am 30. Juni jedes Kalenderjahres auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.
(2) Spätestens bis zum 31. August jedes Jahres legt jeder Anbieter der Aufsichtsgebühr unterliegender benannter Dienste gemäß Artikel 3 der Kommission seinen letzten Jahresabschluss und alle anderen Belege für die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts gemäß Artikel 5 sowie gegebenenfalls alle sonstigen für die Erhebung der Gebühr erforderlichen Informationen vor. Legt ein Anbieter die für die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts erforderlichen Dokumente nicht vor, so wird davon ausgegangen, dass dieser Grenzwert von dem Anbieter in dem betreffenden Kalenderjahr nicht erreicht wird.
(3) Spätestens bis zum 30. September jedes Jahres teilt die Kommission jedem gemäß Artikel 3 ermittelten Anbieter benannter Dienste die vorläufig festgelegte Höhe der Aufsichtsgebühr für alle von diesem Anbieter bereitgestellten benannten Dienste mit, die nach der in den Artikeln 4 und 5 dargelegten Methodik berechnet worden ist. Der Anbieter übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung über diese vorläufige Feststellung eine Stellungnahme zu einer solchen Berechnung.
(4) Spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres erlässt die Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Stellungnahme einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065, in dem die Aufsichtsgebühr für die von diesem Anbieter bereitgestellten benannten Dienste festgesetzt wird, die nach der in den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung dargelegten Methodik berechnet worden ist, und teilt ihn jedem gemäß Artikel 3 ermittelten Anbieter benannter Dienste mit. In dem Durchführungsbeschluss wird die Forderung als Aufsichtsgebühr im Sinne des Artikels 98 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgestellt und eine Frist für deren Zahlung bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres gesetzt. Ist ein nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlassener Beschluss an mehr als eine juristische Person gerichtet, so haften alle Adressaten dieses Beschlusses gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Aufsichtsgebühr für die benannten Dienste.
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