Artikel 5 VO (EU) 2023/1127
Festlegung des Gesamtbetrags der Aufsichtsgebühr und Anwendung des maximalen Gesamtgrenzwerts pro Anbieter
(1) Der betreffende Anbieter benannter Dienste entrichtet jedes Jahr eine Aufsichtsgebühr, die sich aus dem gemäß Artikel 4 berechneten Grundbetrag oder der Summe der entsprechenden Grundbeträge für die von ihm bereitgestellten benannten Dienste und den gemäß diesem Artikel vorgenommenen Anpassungen ergibt.
(2) Der Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühr, die von einem bestimmten Anbieter benannter Dienste in einem bestimmten Jahr erhoben wird, darf den maximalen Gesamtgrenzwert von 0,05 % seines weltweiten Gewinns im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten. Verfügt ein Anbieter über konsolidierte Rechnungsabschlüsse, so werden die konsolidierten weltweiten Gewinne der Gruppe, zu der er gehört, bei der Ermittlung des maximalen Gesamtgrenzwerts der Gebühr berücksichtigt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist der weltweite Gewinn derjenige, der sich aus den besten verfügbaren Zahlen aus den vom betreffenden Anbieter für sein letztes vollständiges Geschäftsjahr vorgelegten Jahresabschlüssen im Sinne eines der folgenden Standards ergibt:
- a)
- International Financial Reporting Standards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, sofern vom Anbieter genutzt;
- b)
- Anhang V Nummer 17 oder Anhang VI Nummer 15 der Richtlinie 2013/34/EU;
- c)
- von einem Drittland akzeptierter Berichterstattungsstandard, sofern weder Buchstabe a noch Buchstabe b vom Anbieter genutzt wird.
(3) Übersteigt der gemäß Artikel 4 berechnete Grundbetrag oder die Summe der entsprechenden Grundbeträge für die von einem bestimmten Anbieter bereitgestellten benannten Dienste den in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten maximalen Gesamtgrenzwert, so wird der Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühr, der von diesem Anbieter erhoben wird, auf diesen Grenzwert gesenkt.
(4) Die Summe der gemäß Absatz 3 nicht erhobenen Restbeträge wird von den verbleibenden Anbietern benannter Dienste erhoben, für die der maximale Gesamtgrenzwert nicht erreicht wird, verhältnismäßig zur durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer des benannten Dienstes gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Koeffizienten (U) und unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem der Dienst gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Koeffizienten (T) benannt war, nach folgender Formel berechnet:
Wenn die Anwendung dieses Absatzes die Anwendbarkeit des maximalen Gesamtgrenzwerts für einen oder mehrere verbleibende Anbieter benannter Dienste auslöst, gelten Absatz 3 und der vorliegende Absatz weiter, bis kein Restbetrag mehr verbleibt.
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