Artikel 4 VO (EU) 2023/1127
Festlegung des Grundbetrags pro Dienst
(1) Für jeden benannten Dienst, der einer Aufsichtsgebühr gemäß Artikel 3 unterliegt, wird der Grundbetrag für das Jahr n als der Anteil an den für das Jahr n+1 geschätzten jährlichen Gesamtkosten gemäß Artikel 2 verhältnismäßig zur durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer des benannten Dienstes gemäß dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Koeffizienten (U) und unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem der Dienst gemäß dem in Absatz 3 dieses Artikels genannten Koeffizienten (T) benannt war, nach folgender Formel berechnet:
(2) Der Koeffizient (U) für die Berechnung des Grundbetrags für jeden benannten Dienst hat den in Anhang II festgelegten Wert, der der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in Millionen Einheiten entspricht, auf die nächsten Hunderttausend abgerundet.
Die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer jedes benannten Dienstes, anhand der die anwendbaren Koeffizienten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes bestimmt werden, entspricht den Daten, die vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 gemeldet wurden, oder den gemäß Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung angeforderten Informationen oder anderen der Kommission am 31. August des Jahres n vorliegenden Informationen.
(3) Der Koeffizient (T) für die Berechnung des Grundbetrags für jeden benannten Dienst entspricht dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Tage, an denen der Dienst im Jahr n benannt war, und der Anzahl der Tage eines Jahres, berechnet wie folgt:
Gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 beginnt der Benennungszeitraum gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 vier Monate nach dem Tag der Mitteilung des Benennungsbeschlusses und endet vier Monate nach der Mitteilung des Beschlusses über die Aufhebung gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065.
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