Artikel 3 VO (EU) 2023/1127

Jährliche Festlegung der benannten Dienste

Die benannten Dienste, für die in einem bestimmten Jahr n eine Aufsichtsgebühr erhoben wird, sind

a)
alle Dienste, die am 1. Januar des Jahres bereits den Verpflichtungen gemäß Kapitel III Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2022/2065 im Einklang mit Artikel 33 Absatz 6 der genannten Verordnung unterlagen, einschließlich aller Dienste, deren Benennung gemäß Artikel 33 Absatz 6 der genannten Verordnung nach diesem Datum wirksam aufgehoben wird;
b)
alle Dienste, denen im Einklang mit Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres Verpflichtungen gemäß Kapitel III Abschnitt 5 der genannten Verordnung auferlegt werden.

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