Artikel 2 VO (EU) 2023/1127

Schätzung der jährlichen Gesamtkosten

(1) In jedem Jahr n schätzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die jährlichen Gesamtkosten, die voraussichtlich im folgenden Kalenderjahr (Jahr n+1) bei der Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben entstehen werden. Die Höhe der geschätzten jährlichen Gesamtkosten für das Jahr n+1 bildet die Grundlage für die Festlegung des Gesamtbetrags der im Jahr n erhobenen Aufsichtsgebühren. Dieser geschätzte Betrag wird vollständig in Form der gemäß dieser Verordnung berechneten Aufsichtsgebühren von den Anbietern benannter Dienste erhoben.

(2) Bei der Schätzung der jährlichen Gesamtkosten berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)
die für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 erforderlichen personellen Ressourcen unter Berücksichtigung der verschiedenen Kategorien von bei der Kommission beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten der Union. Die Schätzung der Kosten beruht auf Durchschnittskosten, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, und umfasst anteilige durchschnittliche Betriebskosten und anwendbare Sozialabgaben im Zusammenhang mit diesen personellen Ressourcen;
b)
alle sonstigen administrativen und operativen Ausgaben, die für die Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben erforderlich sind und die voraussichtlich im Jahr n+1 entstehen werden, unter Berücksichtigung der nicht erschöpfenden Liste von Posten in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(3) Bei jeder Schätzung der jährlichen Gesamtkosten wird der positive oder negative Betrag der entstandenen Kosten gemäß Artikel 8 Absatz 4 in dem genannten Bericht berücksichtigt. Insbesondere im Falle eines Defizits, d. h. wenn der Betrag der geschätzten Kosten für das Jahr n niedriger war als die für dieses Jahr gemeldeten entstandenen Kosten, wird der Betrag der für das Jahr n+2 geschätzten jährlichen Gesamtkosten, die im Jahr n+1 zu erheben sind, um den Betrag des im Jahr n entstandenen Defizits erhöht. Im Falle eines Überschusses, d. h. wenn der Betrag der geschätzten Kosten für das Jahr n höher war als die für dieses Jahr gemeldeten entstandenen Kosten, werden die für das Jahr n+2 geschätzten jährlichen Gesamtkosten, die im Jahr n+1 zu erheben sind, um den im Jahr n entstandenen Überschuss reduziert.

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