ANHANG II VO (EU) 2023/1127

Koeffizient U

Für jeden Betrag über 105 Mio. oder unter 45 Mio. (vorbehaltlich der Wirkungen eines etwaigen Beschlusses gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065): jeweils ein Segment pro 10 Mio. aktiver Nutzer, wobei der Koeffizient U anhand der Formel UUntergrenze des Segments45 berechnet und auf die erste Dezimalstelle abgerundet wird.

Durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer des benannten Dienstes (in Millionen auf die erste Dezimalstelle abgerundet) Koeffizient
45–54,9 1
55–64,9 1,2
65–74,9 1,4
75–84,9 1,6
85–94,9 1,8
95–104,9 2

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