Artikel 2 VO (EU) 2023/1128
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. September 2024, sofern die beiden in Artikel 23 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1/2023 genannten Erklärungen im Gemeinsamen Ausschuss abgegeben wurden:
Sollten die beiden im zweiten Absatz genannten Erklärungen vor dem 30. September 2024 abgegeben werden oder sollten bis zu diesem Zeitpunkt nicht beide Erklärungen abgegeben worden sein, so gilt diese Verordnung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der beiden Erklärungen abgegeben wurde.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt.
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