Artikel 1 VO (EU) 2023/1128

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1)
In Artikel 1 werden folgende Nummern 55 und 56 angefügt:

55.
„vertrauenswürdiger Händler” ist ein Wirtschaftsbeteiligter, dem eine Genehmigung nach Artikel 9 bis 11 des Beschlusses Nr. 1/2023(*) des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(**) eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023” ) erteilt wurde;
56.
„zugelassener Beförderer” ist ein Wirtschaftsbeteiligter, der Pakete befördert, einschließlich des vom Vereinigten Königreich benannten Postbetreibers, und dem gemäß Artikel 12 des Beschluss Nr. 1/2023 die Zulassung erteilt wurde, Waren in Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland zu verbringen.

2)
In Artikel 104 Absatz 1 werden die Buchstaben r, s und t angefügt:

r)
Waren für nichtkommerzielle Zwecke, die keine „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des genannten Beschlusses von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland an eine andere Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden.

Die Anwendung dieses Buchstabens wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewandt werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

s)
Waren, die keine „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch einen zugelassenen Beförderer aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden.

Die Anwendung dieses Buchstabens wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewandt werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

t)
Waren, die keine „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die zuvor von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus Nordirland an eine Privatperson mit Wohnsitz in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs versandt wurden und von dieser Person an den Wirtschaftsbeteiligten oder an eine andere, von dem Wirtschaftsbeteiligten angegebene Anschrift in Nordirland zurückgesandt werden, wenn es sich bei diesen Waren um Rückwaren im Sinne von Artikel 203 des Zollkodex handelt und die Waren in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses auf direktem Weg durch einen zugelassenen Beförderer nach Nordirland versandt werden.

3)
In Artikel 138 werden die folgenden Buchstaben k, l und m angefügt:

k)
Waren für nichtkommerzielle Zwecke, die keine „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des genannten Beschlusses von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland an eine andere Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden;
l)
Waren, die keine „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch einen zugelassenen Beförderer aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden;
m)
Waren, die keine „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die zuvor von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus Nordirland an eine Privatperson mit Wohnsitz in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs versandt wurden und von dieser Person an den Wirtschaftsbeteiligten oder an eine andere, von dem Wirtschaftsbeteiligten angegebene Anschrift in Nordirland zurückgesandt werden, wenn es sich bei diesen Waren um Rückwaren im Sinne von Artikel 203 des Zollkodex handelt und die Waren in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses auf direktem Weg durch einen zugelassenen Beförderer nach Nordirland versandt werden.

4)
Artikel 141 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

(1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, h, k, l und m, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zoll- oder Wiederausfuhranmeldung:

b)
Unter Buchstabe d werden die folgenden Ziffern vi, vii und viii angefügt:

vi)
wenn es sich um die in Artikel 138 Buchstabe k dieser Verordnung genannten Waren handelt, vorausgesetzt, der Beförderer übermittelt den Zollbehörden die in Anhang 52-02 aufgeführten Angaben spätestens am Tag nach der Lieferung der Waren.

Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

vii)
wenn es sich um die in Artikel 138 Buchstabe l dieser Verordnung genannten Waren handelt, vorausgesetzt, der zugelassene Beförderer übermittelt den Zollbehörden die in Anhang 52-03 aufgeführten Daten auf Warenpositionsebene vor der Lieferung der Waren an die Privatperson. In hinreichend begründeten dringlichen Fällen dürfen die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs gestatten, dass ein Teil des genannten Datensatzes nach der Lieferung des Pakets übermittelt wird.

Wurde das in Unterabsatz 1 genannte Paket zunächst in einen anderen Teil des Vereinigten Königreichs als Nordirland verbracht und anschließend durch einen zugelassenen Beförderer an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt, so stellt der zugelassene Beförderer der Zollbehörde die bei der Einfuhr der Waren in das Vereinigte Königreich eingereichte Zollanmeldung abweichend von Unterabsatz 1 vor Eingang des Pakets in Nordirland zur Verfügung.

Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

viii)
wenn es sich um die in Artikel 138 Buchstabe m dieser Verordnung genannten Waren handelt, vorausgesetzt, der Beförderer übermittelt den Zollbehörden die in Anhang 52-03 aufgeführten Angaben vor der Lieferung der Waren.

Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet.

5)
In Artikel 142 wird unter Buchstabe c folgende Ziffer iii angefügt:

iii)
in Artikel 138 Buchstaben k, l und m dieser Verordnung aufgeführte Waren.

Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet.

6)
Es wird folgender Artikel 143b eingefügt:

Artikel 143b Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, bei denen keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland(***) (im Folgenden „Protokoll” ) besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Ein vertrauenswürdiger Händler darf Waren, bei denen davon ausgegangen wird, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden, und die aus einem anderen Teil des Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden sollen, mit einem in Anhang B festgelegten spezifischen Datensatz zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, auch wenn diese Waren in Paketen an einen anderen Wirtschaftsbeteiligten versandt werden.

Die Anwendung des ersten Absatzes dieses Artikels wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet.

Dieser Artikel gilt nicht für Waren, die als „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 bezeichnet werden.

7)
In Artikel 150 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

1a) Abweichend von Absatz 1 wird eine Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders erteilt, wenn

(1)
der Anmelder ein vertrauenswürdiger Händler ist und
(2)
die Waren aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und davon auszugehen ist, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden und
(3)
der Antragsteller dafür Sorge trägt, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und er Verfahren für diese Unterrichtung festlegt.

Die Anwendung dieses Absatzes wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet.

Dieser Absatz gilt nicht für Waren, die als „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 bezeichnet werden.

8)
Anhang B wird gemäß Anhang I geändert.
9)
Es wird ein neuer Anhang 52-02 gemäß Anhang II dieser Verordnung angefügt.
10)
Es wird ein neuer Anhang 52-03 gemäß Anhang III dieser Verordnung angefügt.

Fußnote(n):

(*)

Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Ausschusses vom 24 März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen [2023/819] (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 61).

(**)

ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(***)

Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

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