Präambel VO (EU) 2023/1128

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 7 Buchstabe a, Artikel 131 Buchstabe a, Artikel 160 und Artikel 183,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen” ) wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates(2) abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens, in dem das Unionsrecht im Einklang mit Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich galt (im Folgenden „Übergangszeitraum” ), endete am 31. Dezember 2020.
(2)
Das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll” ) ist Bestandteil des Austrittsabkommens.
(3)
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Austrittsabkommens und Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls gelten die zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und die Rechtsakte der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieser Vorschriften nach Ablauf des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.
(4)
Folglich muss gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(3) für Waren, die aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, eine Zollanmeldung mit dem Datensatz für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren in Spalte H1 des Anhangs B der genannten Verordnung vorgelegt werden, der mehr als 80 Datenelemente umfasst.
(5)
Um den besonderen Umständen in Nordirland Rechnung zu tragen, sollten die Zollförmlichkeiten für Wirtschaftsbeteiligte (im Folgenden „vertrauenswürdige Händler” ) erleichtert werden, denen gemäß den Artikeln 9 bis 11 des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses(4) (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023” ) die Genehmigung erteilt wurde, Waren, bei denen davon ausgegangen wird, dass im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls keine Gefahr besteht, dass sie anschließend selbst oder als Teil einer anderen Ware (im Folgenden „Waren, bei denen keine Gefahr besteht” ) in die Union verbracht werden, aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland zu verbringen. Zu diesem Zweck sollte ein stark reduzierter Datensatz (H8) für die Überlassung solcher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erstellt werden.
(6)
Es sollten Bedingungen festgelegt werden, unter denen vertrauenswürdige Händler die zollrechtlichen Vereinfachungen in Anspruch nehmen können, die in der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders besteht, wenn Waren, bei denen keine Gefahr besteht, aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden, selbst wenn die vertrauenswürdigen Händler nicht alle in Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Kriterien erfüllen.
(7)
Um die Verbringung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, die nichtkommerzieller Art sind und in Paketen von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland gesandt werden, oder von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, die in Paketen auf direktem Weg durch einen gemäß den Artikeln 12 und 13 des Beschlusses Nr. 1/2023 registrierten Beförderer (im Folgenden „zugelassener Beförderer” ) von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten einer Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland zugesandt werden, zu erleichtern, sollten diese Waren von bestimmten Zollförmlichkeiten ausgenommen werden.
(8)
Um auch die Verbringung von Waren zu erleichtern, die gemäß Artikel 203 des Zollkodex von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs in Paketen durch einen zugelassenen Beförderer an einen in Nordirland niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten zurückgesandt werden, sollte auf bestimmte Zollförmlichkeiten für diese Waren verzichtet werden, da sie unverändert nach Nordirland zurückgesandt werden.
(9)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)

Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Ausschusses vom 24 März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen [2023/819] (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 61).

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