Artikel 13 VO (EU) 2023/1134

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

In Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird der folgende Punkt 13 eingefügt:

13.
Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stangen, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde bedeckt sind, bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen und Samen

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

Asparagus

ex07092000

Drittländer mit Ausnahme der Schweiz

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