Artikel 12 VO (EU) 2023/1134

Berichterstattung

Bis zum 30. April jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die folgenden Informationen vor:

a)
die Ergebnisse der Erhebungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 außerhalb der abgegrenzten Gebiete durchgeführt wurden, unter Verwendung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission(1) aufgeführten Meldebögen,
b)
einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und über die Ergebnisse der in den Artikeln 5 bis 9 vorgesehenen Maßnahmen,
c)
die Ergebnisse der Erhebungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 7 in den abgegrenzten Gebieten durchgeführt wurden, unter Verwendung eines der in Anhang II genannten Meldebögen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.8.2020, S. 1).

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