Artikel 11 VO (EU) 2023/1134
Verbringung der spezifizierten Pflanzen innerhalb des Gebiets der Union
(1) Die spezifizierten Pflanzen, ausgenommen Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l’Hérit. ex Ait., die einen Teil ihres Lebens in gemäß Artikel 5 abgegrenzten Gebieten verbracht haben, dürfen nur dann aus den abgegrenzten Gebieten verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen und ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der ausgestellt wurde, nachdem bescheinigt wurde, dass eine dieser Anforderungen erfüllt ist:
- a)
-
sie wurden vor ihrer Verbringung einer amtlichen Inspektion unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden und sie stammen von einer Produktionsfläche, die den folgenden Bedingungen entspricht:
- i)
- sie ist für die Zwecke der Kontrolle der Anforderungen der vorliegenden Verordnung registriert;
- ii)
- in den letzten drei Monaten vor der Verbringung wurden amtliche Kontrollen durchgeführt und bei den spezifizierten Pflanzen wurde kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt,
- iii)
- sie verfügt über eine physische Isolierung zum Schutz vor der Einschleppung des spezifizierten Schädlings,
- iv)
- die Einholung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu dieser Produktionsfläche wurde vor ihrer Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten gewährleistet,
- b)
-
sie wurden vor ihrer Verbringung einer Inspektion unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden und sie stammen von einer Produktionsfläche, die den folgenden Bedingungen entspricht:
- i)
- sie ist für die Zwecke der Kontrolle der Anforderungen der vorliegenden Verordnung registriert,
- ii)
- in den letzten drei Monaten vor der Verbringung wurden amtliche Kontrollen durchgeführt und bei den spezifizierten Pflanzen wurde kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt,
- iii)
- die spezifizierten Pflanzen wurden einer wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind,
- iv)
- die Einholung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu dieser Produktionsfläche wurde vor ihrer Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten gewährleistet,
- c)
- sie wurden nach der Ernte einer wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind.
(2) Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l’Hérit. ex Ait., ausgenommen Samen, die aus gemäß Artikel 5 abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann aus den abgegrenzten Gebieten verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen und ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der ausgestellt wurde, nachdem bescheinigt wurde, dass eine dieser Anforderungen erfüllt ist:
- a)
- auf der Produktionsfläche wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des spezifizierten Schädlings festgestellt,
- b)
- die Pflanzen wurden einer geeigneten Behandlung zum Schutz gegen den spezifizierten Schädling unterzogen.
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