Artikel 10 VO (EU) 2023/1134
Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union
(1) Die spezifizierten Pflanzen, ausgenommen Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l’Hérit. ex Ait., dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- sie stammen aus einem Land, in dem das Auftreten des Schädlings nicht bekannt ist,
- b)
- sie stammen aus einem Gebiet, das gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 4 von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation (NPPO) als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurde. Die Bezeichnung dieses Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld „Ursprungsort” angegeben,
- c)
-
sie wurden vor der Ausfuhr einer amtlichen Inspektion unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden und stammen von einer Produktionsfläche, die den folgenden Bedingungen entspricht:
- i)
- sie ist bei der NPPO des Ursprungslandes registriert und wird von dieser überwacht,
- ii)
- in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr wurden amtliche Kontrollen durchgeführt und bei den spezifizierten Pflanzen wurde kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt,
- iii)
- sie verfügt über eine physische Isolierung zum Schutz vor der Einschleppung des spezifizierten Schädlings,
- iv)
- die Einholung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu dieser Produktionsfläche wurde während ihrer Verbringung vor der Ausfuhr gewährleistet,
- d)
-
sie wurden vor ihrer Ausfuhr einer amtlichen Inspektion unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden und sie stammen von einer Produktionsfläche, die den folgenden Bedingungen entspricht:
- i)
- sie ist bei der NPPO des Ursprungslandes registriert und wird von dieser überwacht,
- ii)
- in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr wurden amtliche Kontrollen durchgeführt und bei den spezifizierten Pflanzen wurde kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt,
- iii)
- die spezifizierten Pflanzen wurden einer wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind,
- iv)
- die Einholung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu dieser Produktionsfläche wurde während ihrer Verbringung vor der Ausfuhr gewährleistet,
- e)
- sie wurden nach der Ernte einer wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind, und diese Behandlung ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.
(2) Den spezifizierten Pflanzen muss ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen, in dem unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” ein Verweis auf diese Verordnung, ein Verweis auf den entsprechenden Punkt in Absatz 1, dem es entspricht, und der vollständige Wortlaut der entsprechenden Option, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, angegeben sind.
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