Artikel 9 VO (EU) 2023/1134
Tilgungsmaßnahmen
In den Befallszonen ergreifen die zuständigen Behörden alle folgenden Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings:
- a)
- geeignete Behandlungen zur Bekämpfung des spezifizierten Schädlings in allen Stadien seiner Entwicklung, wobei das Wanderverhalten der adulten Schädlinge, die Verteilung der Wirtspflanzen und die Nahrungsgewohnheiten seiner Larven zu berücksichtigen sind,
- b)
-
Verbot der Verbringung der oberen Bodenschicht und der verwendeten Kultursubstrate aus der Befallszone, es sei denn, die betroffenen Unternehmer haben unter Aufsicht der zuständigen Behörden eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- i)
- die Erde oder das Kultursubstrat wurden geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung des spezifizierten Schädlings unterzogen und in geschlossenen Fahrzeugen transportiert, um sicherzustellen, dass sich der Schädling nicht ausbreiten kann,
- ii)
- die Erde oder das Kultursubstrat wird in geschlossenen Fahrzeugen transportiert, um sicherzustellen, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreiten kann, und wird tief auf Deponien vergraben.
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