Artikel 9 VO (EU) 2023/1134

Tilgungsmaßnahmen

In den Befallszonen ergreifen die zuständigen Behörden alle folgenden Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings:

a)
geeignete Behandlungen zur Bekämpfung des spezifizierten Schädlings in allen Stadien seiner Entwicklung, wobei das Wanderverhalten der adulten Schädlinge, die Verteilung der Wirtspflanzen und die Nahrungsgewohnheiten seiner Larven zu berücksichtigen sind,
b)
Verbot der Verbringung der oberen Bodenschicht und der verwendeten Kultursubstrate aus der Befallszone, es sei denn, die betroffenen Unternehmer haben unter Aufsicht der zuständigen Behörden eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)
die Erde oder das Kultursubstrat wurden geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung des spezifizierten Schädlings unterzogen und in geschlossenen Fahrzeugen transportiert, um sicherzustellen, dass sich der Schädling nicht ausbreiten kann,
ii)
die Erde oder das Kultursubstrat wird in geschlossenen Fahrzeugen transportiert, um sicherzustellen, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreiten kann, und wird tief auf Deponien vergraben.

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