Artikel 8 VO (EU) 2023/1134
Aufhebung der Abgrenzung
Die Abgrenzung kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurde.
In Gebieten, in denen der spezifizierte Schädling nicht in der Lage ist, die Winterbedingungen zu überleben, kann dieser Zeitraum auf die Zeit vor Eintritt der Winterbedingungen begrenzt werden.
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