Artikel 7 VO (EU) 2023/1134
Erhebungen in abgegrenzten Gebieten
Die in den abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen umfassen zusätzlich zu den Anforderungen für Erhebungen gemäß Artikel 3 die folgenden Maßnahmen:
- a)
- Erhöhung der Anzahl von Fallen und häufigere Kontrollen der Fallen,
- b)
- Sichtung der Produktionsflächen, auf denen Wirtspflanzen angebaut werden,
- c)
- Verwendung eines Erhebungskonzepts und Stichprobenplans für Nachweiserhebungen, mit denen ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % ermittelt werden kann.
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