Artikel 7 VO (EU) 2023/1134

Erhebungen in abgegrenzten Gebieten

Die in den abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen umfassen zusätzlich zu den Anforderungen für Erhebungen gemäß Artikel 3 die folgenden Maßnahmen:

a)
Erhöhung der Anzahl von Fallen und häufigere Kontrollen der Fallen,
b)
Sichtung der Produktionsflächen, auf denen Wirtspflanzen angebaut werden,
c)
Verwendung eines Erhebungskonzepts und Stichprobenplans für Nachweiserhebungen, mit denen ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % ermittelt werden kann.

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