Artikel 6 VO (EU) 2023/1134

Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1) Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Schädling mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde, diese Pflanzen vor der Verbringung in das betroffene Gebiet befallen waren und sich der spezifizierte Schädling nicht vermehrt hat.
b)
Die Datenlage zeigt, dass es sich um einen Einzelfall handelt, der voraussichtlich nicht zur Ansiedlung des spezifizierten Schädlings führen wird.
c)
Das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolierung wird amtlich bestätigt.
d)
Das Auftreten des spezifizierten Schädlings in einem Gewächshaus wird amtlich bestätigt, und es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Schädling die Winterbedingungen außerhalb dieses Gewächshauses nicht überleben kann.

(2) Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie

a)
Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird,
b)
die Zahl der Fallen und die Häufigkeit, mit der die Fallen in diesem Gebiet kontrolliert werden, unverzüglich erhöhen,
c)
die visuellen Untersuchungen intensivieren, einschließlich der Sichtung der Produktionsflächen,
d)
mittels Fallen in einem mindestens 5 km breiten Gebiet um die befallenen Pflanzen oder auf der Produktionsfläche, auf der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren eine regelmäßige und intensive Erhebung durchführen. In Gebieten, in denen der spezifizierte Schädling nicht in der Lage ist, die Winterbedingungen zu überleben, kann der Erhebungszeitraum auf den Zeitraum vor Beginn der Winterbedingungen begrenzt werden,
e)
die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling sensibilisieren,
f)
alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen.

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