Artikel 5 VO (EU) 2023/1134
Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings bestätigt, richtet der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus:
- a)
- einer Befallszone, einschließlich des Standorts der befallenen Pflanzen und aller Pflanzen, die in einem Umkreis von 100 m um den Fundort des spezifizierten Schädlings befallen werden könnten, und
- b)
- einer Pufferzone von mindestens 5 km und höchstens 100 km Breite über die Grenze der Befallszone hinaus.
Die Pufferzone kann auf mehr als 100 km erweitert werden, wenn der Mitgliedstaat dies zum Schutz seines Hoheitsgebiets vor dem spezifizierten Schädling für erforderlich hält.
(2) Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets sind die wissenschaftlichen Grundsätze und die Biologie des spezifizierten Schädlings zu berücksichtigen, einschließlich Daten über die Migrationsfähigkeit, das Ausmaß des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie den Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings.
(3) Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Sie stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die betreffenden Unternehmer über die Abgrenzung der abgegrenzten Gebiete informiert sind.
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